Höhere Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage
Teil II
Das im § 313 BGB normierte Institut „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ist ein Instrument, das die Rechtsprechung erfunden hat. Es besagt, dass sich bestimmte Faktoren, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich waren, so geändert haben, dass ein weiteres Festhalten an dem alten Vertrag für eine Seite eine unerträgliche Benachteiligung entstünde, die gegen Treu und Glauben verstößt. Rechtsfolge dieser Situation ist ein Anspruch der benachteiligten Partei darauf, dass der Vertrag angepasst wird. Bei Scheitern der Verhandlungen soll der Vertrag gekündigt werden können. Aber die Voraussetzungen sind hoch.
Grundsatz ist immer, dass jede Partei das Risiko dafür trägt, dass der Vertrag für sie selbst rentabel durchgeführt werden kann. Der Unternehmer gibt einen Preis an und trägt das Risiko dafür, dass der Preis zu niedrig ist. Der Kunde kauft/ mietet/ bestellt ein Produkt und trägt das Risiko dafür, dass er das Produkt auch wirtschaftlich sinnvoll einsetzen kann. Falls sich die Faktoren, die für die Berechnung dieser Risiken maßgeblich sind, ändern, ist das erstmal eine Situation, die in die Risikosphäre einer der Parteien fällt. Wenn jemand mit Geld aus einer Erbschaft ein Klavier kaufen will und die Erbschaft bleibt aus, ist das kein Grund dafür, das Klavier nicht zu bezahlen. Wenn man die Kosten für den Verkauf des Klaviers falsch berechnet hat, ist das grundsätzlich kein Grund dafür, jetzt einen niedrigeren Preis bezahlen zu können. Das Recht nimmt den Beteiligten nicht jedes Lebensrisiko von den Schultern. Insbesondere dann nicht, wenn die Faktoren für die Risikoermittlung schon in die Preisgestaltung eingegangen sind und sich dann als falsch herausgestellt haben. Das sieht man in Projektverträgen immer wieder. Wenn sich die Preise, die das IT- Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrags zur Erstellung von Software als Obergrenze angegeben hat, als zu niedrig erweisen, ist das kein Fall für den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.
Was ein Fall wäre: Man hängt in der Leistungserbringung z.B. von einem US- Unternehmen ab, das von anderen Unternehmen gekauft wird. In der Folge steigen die Preise um ein Mehrfaches und man kann diese erhöhten Preise nur auf den Kunden abwälzen oder riskiert selbst Verluste in einem Umfang von mehr als 20% (nicht bezogen auf den Gewinn, sondern auf den Aufwand für die Erbringung der Leistung). Man will Software in ein bestimmtes Land verkaufen, aber ein Regierungswechsel führt zu einer radikalen Gesetzesänderung und die Systemarchitektur der Software verändert sich so radikal, dass der Vertrag nur noch mit einem Verlust in der genannten Größenordnung durchgeführt werden kann. Das sind die Fälle, die man mit dem Institut des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ erfassen kann.
Wie es richtig gemacht wird?
Vertragliche Absicherung von Äquivalenzstörungen