IT Recht: Werkvertrag, Dienstvertrag und Risiken

Ich war Ende des Jahres bei einer Veranstaltung von Herrn Prof. Hören aus Münster zu dem Thema agile Projektmethodiken. Herr Hören sprach sich sehr für die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts aus, weil ein bestimmter Erfolg geschuldet sei. Sofort kam aus dem Auditorium Widerspruch von Vertretern von IT- Unternehmen. Das Unverständnis auf beiden Seiten ist verständlich. Denn es gibt drei – und nicht zwei –  Modelle, die man berücksichtigen muss.

Erfolgshaftung und Planungssicherheit

Die Angst eines IT- Unternehmens vor dem Abschluss von Werkverträgen ist verständlich. Das Werkvertragsrecht „bedroht“ das IT- Unternehmen mit Rückabwicklungsansprüchen, wenn der vertraglich versprochene Erfolg nicht eintritt. Der Werklohn kann wieder zurückgefordert werden, daneben drohen Schadensersatzansprüche. Das ist die Erfolgshaftung.

Die meisten IT- Unternehmen haben kein Problem mit der Erfolgshaftung, solange und soweit das Bugdet für Zeit und Geld offen ist. Das Werkvertragsrecht besagt nicht, daß man zwanghaft einen Fixpreis oder Kostendeckel vereinbaren muss. Man kann nach Aufwand abrechnen. Und die meisten IT-ler sagen: Wenn ich genügend Zeit, Mitwirkung und Geld habe, werde ich es auch schaffen, die fachlichen Anforderungen des Kunden technisch umzusetzen.

Das Problem in den Vertragsverhandlungen entsteht dadurch, daß der Kunde (verständlicherweise) auch eine Budgetsicherheit haben will. Geld, Zeit und der Umfang der Mitwirkungspflichten sind für den Kunden ebenso entscheidend, wie der Umstand, daß ein bestimmter Erfolg eintritt.

Wenn man aus der Sicht des Projektes die Vertragstypen des BGB betrachtet, geht es nicht nur um Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht. Es geht auch um die Folgen, wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden, die im Hinblick auf das finanzielle Budget, Fristen und Termine und den Umfang der zu erbringenden Mitwirkungspflichten des Kunden getroffen werden.

Und hier sind nun die Eigenheiten des Projektgeschäfts zu beachten.

Wie schon x mal besprochen, ist ein Projektvertrag ein Vertrag, bei dem die Planung bei dem Vertragsabschluss noch nicht abgeschlossen ist. Die Nachplanung und das Herstellen eines Konsens über den zu erreichenden Leistungsinhalt ist integraler Bestandteil des Projektvertrags. Man schaue sich jetzt einmal den neuen § 650b BGB an, der sich mit einer Änderung des Konsens nach dem Vertragsabschluss für das Baurecht befasst. Der Normalfall des Werkvertrags im BGB ist nicht der § 650b BGB, sondern der Umstand, daß sich der Konsens nach dem Vertragsabschluss nicht ändert. Ändert sich der Konsens, ändert sich auch die Planung und mit ihr das Budget für Kosten, Fristen und der Umfang von Mitwirkungspflichten. Und diesen Konsens zu ändern, das ist schwierig.

Anwendung der Risiken auf Dienst- und Werkvertragsrecht

Wendet man diese Risikobetrachtung nun die Grundtypen des BGB an, dann zeigt sich:

Das Dienstvertragsrecht ist für das IT- Unternehmen ohne Schrecken, weil kein Erfolg verkauft wird, sondern eine Leistung. Die Vergütung ist fällig, wenn die Leistung erbracht wird und keine groben Kunstfehler begangen werden. Das Risiko ist für die meisten IT- Unternehmen sehr gut beherrschbar.

Das Werkvertragsrecht ist für die meisten IT- Unternehmen im Projektgeschäft deshalb ein Problem, weil sich verlässliche Schätzungen über Kosten, Termine und Mitwirkungspflichten nur schwer und sukzessive treffen lassen und bestimmt nicht komplett berteits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nicht ohne Grund sagen IT- Unternehmen, daß Fixpreisprojekte der Tod jedes Projektvertrags sind. Weniger Risiko besteht, wenn die fachlichen Anforderungen des Auftraggebers bei Abschluss des Werkvertrags feststehen und bis zur Abnahme nicht mehr geändert werden.

 

 

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