Software-Leasing – die Alternative zum Softwarekauf I

In meiner täglichen Praxis befasse ich mich mit der Vertragsgestaltung von Software-Überlassungsverträgen. Die Anschaffung einer neuen Individualsoftware oder einer teuren Standardsoftware kann für Unternehmen zunächst abschreckend wirken, angesichts der nicht klar kalkulierbaren Zusatzkosten, die mit der Anschaffung einhergehen können.  Auch die Liquidität eines Unternehmens wird durch den Kauf einer Software stark eingeschränkt.

Warum Software-Leasing

Leasing ist für ein Unternehmen keine Besonderheit. Sowohl das Auto, als auch große Maschinen oder Computer-Hardware sind in Unternehmen gang und gäbe. Warum also nicht auch eine Software-Lösung leasen? Vieles spricht dafür:

Der Leasingnehmer

  • zahlt von Anfang an eine fest vereinbarte Leasingrate und bleibt für weitere Anschaffungen oder Investitionen liquide. Hohe Anschaffungskosten bleiben ihm erspart,
  • erhält sich eine transparente Kostenstruktur ohne die Gefahr von nicht kalkulierbaren Zusatzkosten,
  • kann sofort Erträge erzielen und hieraus die Leasingraten zahlen,
  • kann im Falle von marktrelevanten Veränderungen flexibel reagieren, da er über liquide Mittel weiterhin frei verfügen kann,
  • kann in steuerlicher Hinsicht die Leasingraten als Betriebsaufwand voll absetzen.

Der Leasinggeber (entweder Softwarehersteller, Händler oder Dritter) aktiviert die Software in seinem Anlagevermögen, denn er bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der Software (§ 39 II AO). Dennoch kann der Leasinggeber vereinbaren, dass der Leasingnehmer ihn von der Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der geleasten Software freistellt. Warum? Weil der Leasinggeber nur die Finanzierung übernimmt. Den Rest können der Software-Hersteller und Leasingnehmer unter sich ausmachen.

Verhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und ggf. Dritten

Der Softwarehersteller oder -händler kann (als Lieferant) selbst als Leasinggeber fungieren. Man spricht dann von einem Herstellerleasing. Alternativ, und das ist der Regelfall, wird ein Dritter eingeschaltet, der die Software kauft und dem Leasingnehmer zur Nutzung überlässt.

Sofern ein Dritter als Leasinggeber im Spiel ist, müssen die Vertragsbeziehungen untereinander genau aufgeschlüsselt werden.

Der Leasinggeber und der Leasingnehmer haben eine Art Mietvertrag. Der Leasinggeber und der Softwarehersteller/-händler schließen den Vertrag, den der Softwarehersteller/-händler andernfalls mit dem Leasingnehmer geschlossen hätte, abhängig von der Art des Vertrags (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag etc.).

Welche Arten von Softwareleasing sind üblich

1. Finanzierungsleasing

Der Leasinggeber übernimmt für den Leasingnehmer die Finanzierung der Software. Der Leasingnehmer kann die Software gleich nutzen, während er dem Leasinggeber eine monatliche Rate zahlt. Diese Rate setzt sich zusammen aus dem anteiligen Kaufpreis, Zinsen, Kreditrisiko, Lizenzkosten (aufgrund notwendiger Nutzungsrechte) und Gewinnanteil. Die Grundmietzeit ist relativ lang, da andernfalls die Leasingraten unverhältnismäßig hoch ausfallen würden.

Hier können Leasinggeber und Softwarehersteller/-händler eine Person sein (Herstellerleasing).

Das Finanzierungsleasing ist als entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren (so jedenfalls OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2012, Az. I-12 U 115/12). Im Unterschied zum typischen Mietvertrag kann der Leasinggeber die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers ausschließen, muss allerdings im Gegenzug hierzu seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer endgültig, vorbehaltslos und bedingungslos abtreten oder ihn ermächtigen, in eigenem Namen gegen den Lieferanten vorzugehen.

2. Operating-Leasing

Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Software nur für einen kurzen Zeitraum. Der Leasingnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen, wobei die Kündigungsfristen zu beachten sind. Die Motivation des Leasinggebers für diese kurzfristigen Überlassungen ist die Vermietung der Software an mehrere verschiedene Leasingnehmer, um die volle Amortisation zu erreichen.

3. Mietkauf

Der Unterschied zwischen einem Mietkauf und einem standardmäßigen Leasing (ohne Kaufoption) besteht darin, dass dem Mietkäufer das Recht eingeräumt wird, die Software während der laufenden Mietzeit zu kaufen (Erwerbsrecht). Dabei wird die bereits gezahlte Miete (anteilig) auf den Kaufpreis der Software angerechnet. Die Instandhaltung obliegt beim Mietkauf ohne anders lautende Vereinbarung dem Verkäufer, ebenso wie die Gefahrtragung zunächst beim Verkäufer liegt.

 

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