DSGVO Update: Verstoß gegen DSGVO kann nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden, meint LG Bochum

Wie wir bereits berichteten (siehe hier) ist derzeit hoch umstritten, ob Verstöße gegen die Datenschutzerordnung von Mitbewerbern abgemahnt werden können. Den Meinungsstreit fassen die Kollegen Löffel Abrar in ihrem Blog anschaulich zusammen.

Das LG Würzburg hat zuletzt einen Beschluss erlassen, indem es eine Abmahnung eines Rechtsanwalts als Mitbewerber gegenüber einer Rechtsanwältin wegen eines Verstoßes nach der DSGVO für zulässig erachtet hat.

Das LG Bochum hingegen hat in einem Teil-Versäumnis und Schlussurteil entschieden, dass die DSGVO abschließend sei und somit ein Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO nicht nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) abmahnen könne:

Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338).

Anmerkung:

Die Argumente derjenigen, die sich für die Anwendbarkeit des UWG aussprechen, sind beachtlich. Den Meinungsstreit bei den Kollegen Löffel Abrar und die dazugehörigen Links sollten sich Interessierte durchaus einmal durchlesen.

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