Wir möchten einmal explizit auf die Änderungen im ElektroG hinweisen, die seit dem 15.08.2018 gelten. Es handelt sich dabei um einen sog. „offenen Anwendungsbereich“.
Offener Anwendungsbereich – Wann ist ein Gerät registrierungspflichtig?
Seit dem 15.08.2018 gilt, dass ein Gerät registrierungspflichtig ist, wenn es den Definitionen nach § 3 I ElektroG genügt.
Bedeutet: Ein Elektrogerät ist grundsätzlich registrierungspflichtig, es sei denn, es gibt eine Ausnahme.
Das jeweilige Gerät muss bei der Stiftung EAR registriert werden, wenn es zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigt oder magnetische Felder erzeugt, misst oder diese überträgt, innerhalb der Spannungsgrenzen von 1000 V Wechsel- bzw. 1500 V Gleichspannung.
Was wurde mit dem ElektroG 2018 geändert?
Es gibt eine neue Kategorisierung. Das bedeutet aber nicht, dass Sie ein Elektrogerät nicht anmelden müssten, weil Sie meinen, es fällt unter keines der Kategorien. Die Kategorisierung ist nicht abschließend. Im Zweifel fragen Sie bei der Stiftung EAR nach. Die Stiftung EAR teilt auf ihrer Internetseite folgende Änderung mit:
Kategorie 1: Wärmeüberträger
Wärmeüberträger (jeglicher Größe) sind Elektrogeräte mit integrierten Kreisläufen, bei denen andere Substanzen als Wasser – z.B. Gase, Öle, Kühl- und Kältemittel oder Sekundärstoffe – zum Zweck der Kühlung/Heizung oder Entfeuchtung benutzt werden.
Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
Bildschirm(gerät)e und Monitore (jeglicher Größe) sind Elektrogeräte zur Darstellung von Bildern und Informationen auf einem elektronischen Bildschirm, unabhängig von der Größe des Bildschirms.
Daneben fallen auch Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, in diese Kategorie. Dies sind allerdings nur solche Elektrogeräte deren Hauptzweck das Darstellen von Bildern und Informationen auf ihrem Bildschirm ist.
Kategorie 3: Lampen
Lampen (jeglicher Größe) sind Einrichtungen zur Erzeugung von Licht (§ 3 Nummer 14 ElektroG). Darunter sind elektrische Lichtquellen zu verstehen, die vom Endnutzer in bestimmungsgemäßen Endgeräten (z.B. Leuchten, Beamer, Solarien etc.) montiert oder getauscht werden können.
Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
Elektrogeräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt, die aber nicht bereits von Kategorien 1-3 erfasst sind, da diese Kategorien jeweils spezieller sind.
Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
Elektrogeräte, bei denen die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 cm beträgt, die aber nicht von den Kategorien 1-4 oder 6 erfasst werden, da diese Kategorien jeweils spezieller sind.
Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Elektrogeräte, deren Nutzungszweck das Sammeln, Übertragen, Bearbeiten, Speichern und Darstellen von Informationen ist (Geräte der Informationstechnik) und Elektrogeräte zum elektronischen Übertragen von Signalen – Sprache, Video und Daten – über räumliche Distanzen hinweg (Geräte der Telekommunikationstechnik), bei denen jeweils die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 cm beträgt, die aber nicht bereits von den Kategorien 1-4 erfasst werden, da diese Kategorien jeweils spezieller sind.
(Quelle: Stiftung EAR/Kategorisierung. Dort finden Sie nähere Informationen zur Abgrenzung der Kategorien.)
Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu den Gerätearten.
Je nachdem, welche Geräteart (b2c / b2b / Dual-Use) vorliegt, unterscheiden sich Ihre Herstellerpflichten.
Wer ist betroffen?
Wie bisher müssen Hersteller (und Vertreiber) ihre Elektrogeräte registrieren lassen. Achtung: Der Registrierungsprozess dauert relativ lange. Sie dürfen Elektrogeräte nicht auf dem Markt bringen, wenn diese nicht bei der Stiftung EAR registriert sind.
Was ist zu tun?
Wenn Sie Elektrogeräte nicht bei der Stiftung EAR registriert haben, obwohl das gesetzlich vorgeschrieben ist, kann Ihnen der Verkauf der Geräte untersagt werden (Vertriebsverbot). Zudem drohen Bußgelder, die von dem Umwelt-Bundesamt verhängt werden können. Nicht zuletzt müssen Sie auch mit Abmahnungen Ihrer Konkurrenten rechnen.
Lassen Sie Ihre Produkte daher bei der Stiftung EAR registrieren, bevor Sie diese auf dem Markt anbieten.