Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung mit einer Landkarte und der Angabe:
„Die 24 Stundenerreichbarkeit der D GmbH garantiert Ihnen immer eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in B.“
irreführend sei und somit ein Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn in den jeweiligen Städten keine Niederlassung gegeben sei. Dabei helfe auch die folgende Klarstellung nicht weiter:
„Informationen für unsere Kunden in B (bzw. in C)
Wir weisen darauf hin, dass wir nicht in allen in dieser Internetpräsenz genannten Orten eine Geschäftsstelle unterhalten, sondern unsere Leistungen in den beworbenen Städten und Gemeinden zu unserem fairen Ortstarif als mobiler Dienstleister anbieten. Durch die kostenfreie Anrufweiterschaltung zur Monteurbereitschaft in E, steht Ihnen unser Servicepersonal immer Tag und Nacht zur Verfügung. Um einen verlässlichen 24 Stundenservice in B zu gewährleisten, arbeiten wir in Ausnahmefällen auch mit vorher geprüften Kooperationspartnern in Ihrer Nähe zusammen, an die wir den Auftrag dann weiter vermitteln. Alle Subunternehmer im Raum B haben sich ebenfalls vertraglich dazu verpflichtet, bei einem Notdiensteinsatz nur die ortsüblichen Anfahrten zu berechnen und Sie rechtzeitig vor Auftragsbeginn über die zu erwartenden Kosten zu informieren.“
Die Werbung für die Stadt C hat den gleichen Text und beide Werbungen geben nach diesem Text eine kleine Landkarte wieder, in deren Zentrum ein Merkzeichen für die Stadt B bzw. C angebracht ist und die weiteren umliegenden Gemeinden zeigt.
Nach der Landkarte für die Stadt B befindet sich folgender Text: „Die Sicherheitsexperten D GmbH – Rauchmelderservice nach DIN 14676, [Adresse B].„
Hinsichtlich der Stadt C befindet sich folgender Text: „Die Sicherheitsexperten D GmbH – Rauchmelderservice nach DIN 14676, [PLZ C].„
Die D GmbH hat keine Niederlassung in den jeweiligen Städten. Bei den angegebenen Adressen für B und C handele es sich um Adressen von Subunternehmern.
Entscheidung des LG Darmstadt:
„[…] die Beklagte wirbt dort ausdrücklich mit einer garantierten und sofortigen Hilfe „mit den zuständigen Monteuren in B“ bzw. „in C“, obwohl sie dort keine eigene Niederlassung unterhält.
Diese Angabe ist damit objektiv falsch im Hinblick auf die für die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig wesentliche Frage, ob der Auftrag einem ortsansässigen Unternehmer vergeben wird oder nicht. Da die Erwartungshaltung bei Beauftragung eines Handwerksbetriebes, wie der Beklagten, regelmäßig dahingeht, dass die erforderlichen Arbeiten vom Handwerker selbst ausgeführt und nicht an Subunternehmer vergeben werden (vgl. LG Braunschweig WRP 2011, Bl. 641, 643), wird die Irreführung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte in B tatsächlich mit einem Subunternehmer zusammen arbeiten würde.
Dass dies ausgerechnet für B der Fall sein soll, ergibt sich auch aus dem weiteren Text des Internetauftrittes der Beklagten nicht, denn die dort genannte Anschrift steht unter der Firmenbezeichnung der Beklagten, die keinerlei weiteren Hinweis darauf enthält, dass unter dieser Anschrift ein Subunternehmer und nicht die Beklagte selbst zu finden ist.“
Die Werbung mit Standorten ist in einigen Branchen sehr beliebt, weil so überregionale Präsenz des Unternehmens gezeigt wird. Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle aber eindeutig. Das Unternehmen im vorliegenden Rechtsstreit hat offenbar versucht, den Sachverhalt mittels eines Hinweises klar zustellen, um gerade nicht so zu tun, als habe es in mehreren Städten eine Niederlassung. Das ist allerdings schief gegangen, weil die Klarstellung dem LG Darmstadt nicht ausreichte.