Einwilligung in Newsletter: Voreingestelltes Häkchen reicht für Einwilligung nicht aus (LG München I, Urteil v. 4.6.2018)

Die Wettbewerbszentrale berichtet, gegen einen Online-Shop vorgegangen zu sein, der folgendermaßen gestaltet war:

Im Kassenbereich des Online-Shops befand sich auf der rechten Bildschirmseite die Erklärung

     „Ja, beraten Sie mich per E-Mail zu Produkten von …, senden Sie mir wertvolle Tipps von Ärzten und Hebammen und aktuelle Rabattaktionen zu … zu“.

Diese Erklärung war mit einem bereits gesetzten Haken versehen.

Wenn der Kunde nun ein Produkt im Shop kaufen wollte, musste dieser ein Kundenkonto erstellen, bei dem der Kunde ebenfalls seine E-Mail-Adresse angeben musste. Das Feld „E-Mail-Adresse“ war mit einem Sternchenhinweis als Pflichtfeld gekennzeichnet und darunter befand sich der Hinweis

     „Mit meiner Anmeldung stimme ich den AGB und Datenschutzbestimmungen der … zu und werde über aktuelle Angebote per E-Mail informiert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit     widerrufen“.

Eine Adresse, um den Widerruf auszuüben, fehlte jedoch. Nach Anlegen eines Kundenkontos wurde der Bestellvorgang jedoch abgebrochen. Im Folgenden versandte der Online-Shop Händler Werbe-E-Mails an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse.

  1. Wie ist der Sachverhalt zu bewerten

Hier geht es nun nicht mehr um die DSGVO und die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Hier geht es vielmehr um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17) https://openjur.de/u/2111609.html stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 II Nr. 3 UWG). Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 DSGVO enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Weg zugesandter Werbung umgesetzt.

  1. Vorliegender Fall des LG München I (Urteil vom 4.06.2018, Az. 4 HK O 8135/17, nicht rechtskräftig)

Das LG München I bestätigte die Ansicht der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Online-Shop Betreiber zur Unterlassung.

Der Adressat müsse ausdrücklich in eine E-Mail-Werbung einwilligen (Opt-in).  Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung hänge von der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten ab. Diese liege nur bei einer sog. „Opt-in“-Erklärung vor. Ebenso reiche auch die bloße Angabe der E-Mail-Adresse auf der Webseite des Werbenden nicht für eine Einwilligung aus.

  1. Und die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG?

Eine unzumutbare Belästigung wird bei Zusendung von Newslettern unter bestimmten Voraussetzungen, nicht angenommen (siehe § 7 Abs. 3 UWG), nämlich wenn

a) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, [und]

b) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, [und]

c) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

d) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Bedeutet:  Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen soll es dem Händler möglich sein, für den Absatz ähnlicher Waren und Dienstleistungen per E-Mail zu werben, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben, jedoch nur so lange, bis dieser die weitere Nutzung untersagt (opt-out-Modell).

Hierauf hat sich die Beklagte im Fall des LG München I auch berufen, allerdings ohne Erfolg:

Zunächst habe überhaupt kein Verkauf stattgefunden, der Bestellstatus wurde abgebrochen, so dass Voraussetzung a) nicht vorliegt.

Außerdem hat sich der Online-Shop Händler nicht an Punkt d) gehalten. Es wurde kein klarer Hinweis erteilt, dass der Verwendung der E-Mail-Adresse widersprochen werden könne. Zudem sei auch keine Adresse angegeben worden, die der Adressat für den Widerspruch nutzen könnte.

 

Quelle: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=3033

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