In einer Entscheidung des BGH vom 15.03.2018 ging es um die Rechtsnatur von „Fernüberwachungsverträgen“ und die Wirksamkeit der Laufzeitklausel über eine Mindestlaufzeit von 72 Monaten. Verschiedene Punkte sind bemerkenswert:
Rechtsnatur: Der Vertrag sah eine Überlassung von Hardware (Videokameras) und die Durchführung von Dienstleistungen (Überwachung) vor. Beide Leistungen wurden gemeinsam unter dem Titel „Fernwartung“ angeboten. Die Rechtsnatur dieses Gesamtpakets zu bestimmen ist deshalb interessant, weil sich die Kündigungsmöglichkeiten des gesamten Vertrags nach der Rechtsnatur richten. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die in solchen Verträgen einen Werkvertrag sehen möchten mit der Folge, daß der Kunde den Vertrag jederzeit kündigen kann und die Laufzeitregelung des Vertrags nur für den Auftragnehmer verbindlich ist. Auch in diesem Fall waren Zweifel angebracht, weil hier Hardware überlassen wurde (und es macht keinen Unterschied, ob Software oder Hardware überlassen wird) und gleichzeitig Leistungen zur Überwachung erbracht werden. Man kann den gesamten Vertrag auch als Miete qualifizieren, weil die Videokameras überlassen wurden und für die Dauer des Vertrags deren Funktionsfähigkeit aufrecht erhalten werden muss. Der BGH sah den Schwerpunkt des Vertrags aber bei der Überwachungstätigkeit und in der Überlassung des Equipments nur ein Hilfsmittel.
Das ist für Verträge wie das Monitoring wichtig: Wenn die wesentliche Leistung bei der Überwachung liegt (also ständig Menschen in den Bildschirm schauen), dann ist der Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren. Wird diese Arbeit im Wesentlichen von der Technik übernommen (Software, Satelliten), dann handelt es sich um einen Mietvertrag mit der Konsequenz, daß die Funktionsweise der Software für die Dauer des Vertrags aufrechterhalten werden muß (Stichwort Kompatibilität).
Zweiter Punkt der Entscheidung: Eine Laufzeit von mehr als 36 Monaten muß wirtschaftlich gerechtfertigt werden. Eine lange Laufzeit schränkt die Dispositionsfreiheit des Vertragspartners ein. Wenn das so ist, so der BGH, muß der Verwender der Klausel, die eine solche Laufzeit beinhaltet auch nachweisen, daß eine solche Laufzeit angemessen ist, etwa weil er Investitionen amortisieren muß etc. Allein der Wille zur finanziellen Optimierung reicht nicht aus. Deshalb erkannte der BGH, daß eine solche Laufzeitklausel von 72 Monaten unwirksam ist, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt werden kann, wenn keine Möglichkeiten zur einer vorzeitigen Beendigung bestehen, weil zB das Geschäft aufgegeben werden soll. Bedeutet für mich: Bei Laufzeiten von mehr als 3/ oder 5 Jahren muß man eine ordentliche Kündigung erlauben, wenn der Kunde den Nachweis dafür erbringt, daß bestimmte Bedingungen eingetreten sind (Geschäftsaufgabe, wirtschaftliche Gründe).