Viele Werkverträge mit umfangreichem Auftragsvolumen (wie z.B. Bauverträgen, IT Verträgen oder Logistikverträgen) und einer längeren Umsetzungs- und Durchführungsphase kennen das Problem der nachträglichen Leistungsänderung. Solche nachträglichen Änderungen folgen in aller Regel entweder aus den geänderten Anforderungen des Projektes selbst oder aus geänderten Wünschen des Bestellers. Häufig resultieren hieraus in der Folgezeit Unstimmigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Werkunternehmer, da sich mit der nachträglichen Leistungsänderung meist auch der Zeitrahmen der Fertigstellung des Werkes und das Kostenvolumen ändert.
Das bisherige Werkvertragsrecht sah für derartige nachträgliche Leistungsänderungen keine Regelungen vor. Jetzt hat der Gesetzgeber in den § § 650 a BGB ff dieser Regelungslücke Rechnung getragen und neue Vorschriften für nachträgliche Leistungsänderungen eingeführt, die allerdings ausdrücklich nur für den Bauvertrag gelten.
Dennoch werden diese gesetzlichen Regelungen auch auf die anderen Werkverträge eine Auswirkung haben, da sie nunmehr eine vom Gesetzgeber vorgesehene Wertung vorgeben, die voraussichtlich auch bei der Vertragsgestaltung für andere Werkverträge – wie IT und Logistikverträge – von Bedeutung sein wird und möglicherweise zu einer Anpassung der entsprechenden AGB oder Rahmenverträge führen wird. Mit der Zeit ist auch eine entsprechende analoge Anwendung dieser neuen Vorschriften durch die Rechtsprechung auf andere Werk- bzw. Projektverträge denkbar, oder der Gesetzgeber erweitert den Anwendungsbereich nachträglich.
Rechtsanwältin Jenny Wieske