Lizenzmetriken – Kostenfallen für Auftraggeber und Softwarehändler II

II Rechtliche Aspekte

1.) Lizenzmetriken des Urhebergesetzes

Den Begriff Lizenzmetrik habe ich an anderer Stelle erklärt. Es geht um eine Matrix, aus der sich die Preise für die Nutzung von Software ergeben. Wie erklärt, funktioniert das Urhebergesetz recht einfach.

a.) Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Rechten.

Das eine sind die Urheberrechte, die wir hier vernachlässigen können.

Hier geht es um Nutzungsrechte. Das sind die Rechte, die dem US Begriff der license nahekommen.

b.) Das Gesetz sagt, wenn man das Werk (also die Software) auf eine bestimmte Weise „nutzt“, braucht man die Genehmigung des Rechtsinhabers. Dabei geht es nicht um das „Nutzen“ im Sinne eines „Verwendens, Gebrauchens“, sondern im Sinne einer bestimmten Nutzungsart. Für Software ist das zumeist die Vervielfältigung, Bearbeitung, Vermietung und die Nutzung der Software über offene Netzwerke. Es also gibt einen quasi Nummerus Clausus von Nutzungsarten, mit denen der Inhaber der Rechte Geld verdienen kann.

c.) Die Zustimmung des Rechteinhabers kann sich auf eine bestimmte Anzahl an Rechten beziehen. Wenn man eine Kopie anfertigt (auf einem Rechner etc. die Software ablaufen lassen will), dann braucht man eine Lizenz, will man die Software auf zwei Rechnern installieren, braucht man zwei Lizenzen.

d.) Die anderen Kategorien der gesetzlichen Lizenzmetriken sind Beschränkungen nach Zeit und Ort. Entweder man darf die Software zeitlich unbeschränkt „nutzen“ oder zeitlich beschränkt. Der Ort der Nutzung spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle.

e.) Das Gesetz sagt also: Der Rechteinhaber darf seine Zustimmung für die Verwendung der Software auf eine bestimmte Art und Weise in einer bestimmten Anzahl in einer bestimmten Zeitspanne davon abhängig machen, daß eine bestimmte Bedingung erfüllt wird. Das ist zumeist die Zahlung von Geld. Wenn man sich die Lizenzbedingungen von FOSS Lizenzen anschaut, können das auch andere Bedingungen sein.

Umgekehrt: Die Zustimmung des Rechteinhabers ist nicht erforderlich für bestimmte Nutzungen, z.B. die Anfertigung von Sicherungskopien oder die Nutzung von Software per Remote oder dagegen, daß man sich die Software seines schärfsten Wettbewerbers legal verschafft und dann anschaut, wie sie funktioniert. Man kann das tun, ohne daß man gegen das Gesetz verstößt. Selbst vertragliche Bestimmungen sind nur in bestimmten Grenzen wirksam.

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