Lizenzrecht – Kostenfallen für Auftraggeber und Softwarehändler I
I Einführung
Im Moment stark diskutiert werden Lizenzmetriken, die eine „indirekte Nutzung“ von Software unter eine Kostenpflicht stellen. Indirekte Nutzung bedeutet dabei, daß ein externes technisches System auf eine Software zugreift. Der Hersteller dieser Software verlangt nun Geld dafür, daß seine Software „genutzt“ wurde und verlangt eine Vergütung.
Dieses Thema steht im Kontext dessen, daß kaum ein Kunde – und auch viele Händler – in der Lage sind, aus den Lizenzbestimmungen und Preistabellen der Hersteller die tatsächlichen Kosten zu bestimmen.
Ich möchte das Thema einmal unter einem praktischen Aspekt diskutieren und einen Ratschlag geben, wie man sich hier verhalten kann, um Gefahrenquellen zu reduzieren.
1.) Das Problem ist für Auftraggeber und Softwarehändler/ Integratoren von großer Relevanz.
a.) Für Auftraggeber kann die indirekte Nutzung von Software eine Kostenfalle sein. Das Problem entsteht, weil es sich bei den Verträgen – es geht um Unternehmen wie z.B. SAP – eben nicht reine Kaufverträge handelt, sondern um Verträge, bei denen durch eine bestimmte Art der Nutzung auch nach Zahlung des Kaufpreises zusätzliche Honorarforderungen des Herstellers anfallen können. Die Bedingungen für diese Honorarforderungen werden meist in Form von Preiskonditionslisten oder „Lizenzbedingungen“ gestellt. Diese Dokumente weisen einen meist intransparenten und schwer zu verstehenden Inhalt auf. Am Ende steht die Erkenntnis, daß man mehr für die „Nutzung“ der Software zahlen muß als man eigentlich erwartet hat. Meine Erfahrung ist, daß man Auftraggeber noch so klar darauf hinweisen kann, daß viele Forderungen und Formulierungen der Lizenzbedingungen der Softwarehersteller substanzlos sind: Solange der Kunde eine Software produktiv nutzt, wird er zähneknirschend zahlen. Die Frage nach dem Sinn der Auseinandersetzung mit dem Thema „Lizenzmetrik“ und indirekte Nutzung stellt sich also bei dem Abschluß eines neuen Vertrags. Hier gilt es zu wissen, und welchen Bedingungen welche Kosten auf den Auftraggeber zukommen.
b.) Für die Händler von Software, die sie nicht selbst hergestellt haben, entstehen die Probleme in dem Moment, in dem der Kunde die Software nicht mehr nutzen will und bereit ist, rechtliche Schritte zu gehen. Er kann nach dem deutschen Recht Zahlungen einbehalten. Da die meisten Händler für die Softwarehersteller als Zwischenhändler agieren, besteht hier immer die Gefahr, daß der Händler auf den Kosten sitzen bleibt. Nebst dessen: Der Händler möchte den Kunden behalten und gut behandeln. Deshalb empfiehlt es sich auch und gerade für den Händler, den Kunden richtig und umfassend zum Thema Lizenzmetrik zu informieren. Die meisten Händler, die ich kenne, geben in der Praxis dem Kunden einen Rabatt und behalten lieber den Kunden.
2.) Die Themen sind bei Anwälten falsch aufgehoben. Ich werde im Folgenden unter II. zeigen, daß Urheber- und AGB Recht andere Wege gehen als die, die die Hersteller von Software gerne beschreiten würden. Nur hilft dieser Hinweis in der Praxis nichts.