Oftmals begegnet uns in der anwaltlichen Praxis der Wunsch der Mandanten im Rahmen von Kauf-/ Werk- und Lieferverträgen nach einer deutlichen Haftungsbegrenzung.
Dieser Wunsch ist allzu verständlich, aber nicht leicht umsetzbar, da er durch eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben beschränkt wird. So lassen sich Gewährleistungsansprüche nicht einfach ausschließen und noch schwieriger wird es, die Haftung im Bereich des sogenannten Produkthaftungsgesetzes zu beschränken. Hier lässt sich die Haftung für den Hersteller[1] grundsätzlich nicht beschränken. Ein möglicher Ausweg aus diesem Dilemma ist es über die sogenannte Leistungsbeschreibung eine Beschränkung des Vertragsinhaltes vorzunehmen. Sofern der Hersteller die Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten und Leistungsmerkmale seines Produktes einschränkend beschreibt und definiert, fallen bestimmte „Fehler“ oder „Mängel“ nicht mehr unter die Garantiehaftung des Produkthaftungsrechts, da diese vermeintlichen Fehler oder Mängel gerade nicht mehr vom Umfang der vertraglich beschriebenen Eigenschaften gedeckt werden. Eine geschickte Leistungsbeschreibung kann damit die Anwendbarkeit des Produkthaftungsrechts sowie bestimmter Gewährleistungspflichten ausschließen oder wenigstens einschränken.
Allerdings ist für eine derartig „einschränkende Leistungsbeschreibung“ die Grenze der rechtlichen Wirksamkeit dann erreicht, wenn der Hersteller/Lieferant/Verkäufer sich ganz offensichtlich hierdurch nur seiner Verpflichtung zur Haftung entziehen will. So ist es z.B. unwirksam, wenn ein normales, fahrtüchtiges Gebrauchtfahrzeug zu einem marktüblichen Preis von einem professionellen Gebrauchtwagenhändler unter dem Begriff „Bastlerfahrzeug“ verkauft wird, mit der Erwartung damit jegliche Gewährleistungsrechte auszuschließen (vgl. OLG Oldenburg 8 O 1069/03). Es kommt also darauf an, die Formulierung so zu wählen, dass die Grenze der Wirksamkeit der Leistungsbeschreibung im Einzelfall nicht überschritten wird und dennoch die Haftung sinnvoll beschränkt wird.
Rechtsanwältin Jenny Wieske
[1] Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist dabei auch derjenige, der das Produkt mit wirtschaftlichem Zweck in den Verkehr (Europäischen Wirtschaftsraum) bringt.