Thema
Was sind Lizenzmetriken? Lizenzmetriken dienen der Berechnung der Lizenzgebühren und besagen, in welchem Umfang der Kunde die Software nutzen kann. Es wird abgerechnet pro User, pro Named User, per Configuration Items, Per Dateien, die verarbeitet werden, per CPU etc.
Das juristische Problem solcher Lizenzmetriken besteht in der Beurteilung, ob diese einer gerichtlichen Untersuchung Stand halten würden. Das deutsche Recht ist hier besonders scharf. Die Lizenzmetriken dienen nicht nur der Preisermittlung. Ob ein Mercedes 100.000,00 Euro kostet oder Small Office im Laden für 100,00 Euro oder 140,00 Euro zu erwerben ist, ist und kann kein Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein. Aber: Sofern Lizenzmetriken den Kernbereich der vertraglichen Befugnisse des Kunden eingrenzen, sind sie Thema der juristischen Überprüfung.
Die Befugnisse, die dem Kunden vertraglich eingeräumt werden, sind am § 69d UrhG zu bemessen. Ein Verstoß gegen den Inhalt dieser Norm – wenn er bedeutet, daß der Kunde die Software nicht bestimmungsgemäß verwenden kann – führt also zur Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede.
Das führt zu Fragestellungen: An welche Lizenzmetriken muß sich der Kunde halten/ und welche Risiko besteht für einen Softwarelieferanten, der z.B. Software aus den USA im Rahmen eines Partnervertrags importiert und an deutsche Kunden weiterverkauft?
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf die Vermietung von Software.
Von dinglichen Nutzungsrechten
Hier wird immer wieder in der Literatur viel Verwirrendes geschrieben. Das Urheberrecht ist das Recht am geistigen Eigentum. Der Begriff des Eigentums wird bei den meisten Menschen aber geprägt durch die Vorstellung vom Eigentum, die das BGB vermittelt. Der Jurist meint mit dem Begriff des dinglichen Rechts (Eigentum) eine Rechtsposition, die sich nicht durch die Übertragung der Rechtsposition ändern lässt. Wenn man jemanden 100qm Land verkauft, werden auch im Falle des Weiterverkaufs nicht mehr als 100qm Land. Derjenige, der das Land als zweiter verkauft, kann nicht mehr als 100qm verkaufen. Und so meinen bestimmte Urheberrechtlicher (zumal solche, die für Unternehmen wie Oracle und Microsoft Gutachten erstellen), daß Beschränkungen der Befugnisse, die einmal auf der Stufe zwischen dem Hersteller / Händler zum Kunden vereinbart wurden, auch im Falle des Weiterverkaufs gelten würden. Dabei wird der Begriff des dinglichen Rechts häufig wie eine rhetorische Nebelwand verwendet. Denn: Ja, es gibt Rechtspositionen, die sich auch im Falle des Weiterverkaufs nicht verändern lassen. So erhält der Kunde, der eine concurrent licence für 20 Clients gekauft hat nicht auf einmal 40 Lizenzen für 40 Clients verkaufen. Mehr als das, was er gekauft hat, kann er nicht verkaufen. Aber: Aber bestimmte Beschränkungen, die auf der Stufe zwischen Hersteller oder Händler vereinbart werden, „überleben“ den Weiterverkauf nicht. Das gängigste Beispiel heutzutage ist das Verbot des Weiterverkaufs von Software. Vor der Entscheidung des EuGH aus 3/7/2012 hieß es, man könne Software nicht weiterverkaufen, das Recht des Herstellers, dies zu verbieten, gehöre zu den dinglichen Rechten. Heute wissen wir, daß ist nicht so. Profane Erkenntnis: Was ein dingliches Recht ist, bestimmen die Höchsten Gerichte, also BGH und EuGH. Und diese Gerichte sind mit der Anerkennung dessen, was im Urheberrecht als dingliches anzuerkennen ist, sehr, sehr kleinlich. Es sind schon eine Reihe von Unternehmen mit ihren Ideen gescheitert. IBM (CPU Entscheidung 24.10.2002: Abgerechnet werden sollte nach der MIPS – je schneller die Hardware rechnen konnte, desto höher die Lizenzkosten ), Microsoft (OEM 08.08.2000 – die Kopplung von besonderen Preisen für einen besonderen Vertriebsweg) und Oracle (Usedsoft (EuGH 3.7.2012 – Verbot des Weiterverkaufs von Software). Das Lied war immer gleich: Irgendetwas sei dingliches Recht und Bestandteil der unabänderlichen Befugnisse eines Konzerns: Und die Richter wollten nicht. Dingliche Rechte sind das, was im Urheberrecht de lege lata steht oder im Wege der Rechtsfortbildung anerkannt wurde.