IT- Recht: Gesetzliche Änderungen im Kaufrecht und Werkvertragsrecht für das Jahr 2018 Teil II

Neue Vorschriften des Werkvertragsrechts im BGB ab dem 01.01.2018

Die Änderungen des Werkvertragsrechts des BGB, die im Jahr 2018 in Kraft treten, haben Auswirkungen auf die Projektverträge, die jetzt abgeschlossen werden. Die Änderungen betreffen die Punkte „Abnahme“, „Abschlagszahlung“ und „Kündigung“. Wie sich zeigen wird, sind die meisten Regelungen in aktuellen Projektverträgen bereits aus Gründen der Vernunft enthalten. Die Änderung des Gesetzes mag für Bauverträge viel Gutes bewirken, bei der IT sehe ich keine grundlegenden Änderungen oder Verbesserungen. Die Verbesserungen betreffen Punkte, die in „normalen“ IT Verträgen schon lange so hätten geregelt sein sollen. Und die alten Probleme, die die IT Branche belasten,  bleiben bestehen.

Abschlagszahlung

Diese Änderung der Abschlagszahlungen ist für die meisten IT- Verträge ohne großen Belang, weil meistens eine „Milestone- abhängige- Bezahlung“ vereinbart wird. Abschlagszahlungen konnten nach dem alten Gesetzesmodell verlangt werden, wenn ein entsprechender Wertzuwachs für den Auftraggeber stattgefunden hat. Die Berechnungsgrundlage wurde geändert und basiert nun auf dem Wert der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Wegen § 649 BGB muss der Auftragnehmer ohnehin ständig nachweisen können, wieviel Arbeitsleistungen erbracht wurden. In Zukunft können Abschlagszahlungen verlangt werden, wenn der Auftragnehmer Leistungen in einem geschuldeten Umfang erbracht hat. Aber: Da der Auftraggeber nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, wenn er „wesentliche“ Mängel geltend machen kann, ändert diese neue Regelung des Werkvertragsrechts für die Verträge, die ich kenne (und selbst erstelle) nichts. Bei Erreichen eines „Milestones“ (Abschluss eines Zyklus) wird ein Teil der geschuldeten Vergütung fällig.

Abnahme

Auch hier ändert sich wenig, weil schon die meisten der bestehenden Projektverträge entsprechende Regelungen enthalten. Die Vollendung des Werks wird zur Voraussetzung dafür, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Erklärung der Abnahme setzt. Da die meisten der bestehenden Projektverträge eine Testphase vorsehen, bevor eine Abnahmeprüfung vorgenommen werden muss, ändert sich faktisch wenig. In jedem Fall muss die Software fertig gestellt sein und dies dem Auftraggeber angezeigt werden. Diese Selbstverständlichkeit sagt nun auch das Gesetz selbst aus. Neu ist auch nicht, dass der Auftragnehmer die Abnahme selbst herbeiführen kann, in dem er dem Auftraggeber eine Frist setzt. Verweigert der Auftraggeber die Erklärung ohne Benennung „mindestens“ eines Mangels, tritt die Abnahme ein. Nur wird der Auftraggeber in den meistens Fällen ohne Schwierigkeiten „einen Mangel“ benennen können und sei es, dass er das Bestehen eines Mangels vorschiebt.

Die wirkliche Crux der IT- Projekte wird sich durch die gesetzliche Änderung ohnehin nicht ändern. Denn: Der Umstand, dass die meisten Auftraggeber ständig noch neue Forderungen in Form von unechten Changes in ein Projekt einführen, wird sich durch die neue Regelung der Abnahme nicht ändern. Diese Unsitte – dass die Abnahme durch den Auftraggeber verhindert wird, in dem erst in der Abnahmephase neue fachliche Anforderungen im Hinblick auf vermeintlich fehlende Funktionen und Eigenschaften vorgebracht werden, kann man nur mittels einer vernünftigen Abstufung der Gewährleistungsvorschriften des Vertrags und einer angemessenen Projektmethodik ändern.

Kündigung

Es gibt einen neuen § 648a BGB, nach dessen Inhalt beide Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen können. Auch das bedeutet in der Sache keine fundamentale Neuerung.

Teilkündigung

Neu ist der § 648a II BGB, nach dessen Inhalt eine Teilkündigung im Hinblick auf eine „in sich abgeschlossene Leistung“ erklärt werden kann. Auch das ist für die IT- Branche nichts Neues. Das Problem besteht in der IT ja immer darin, zu definieren, welche Teilleistungen für sich selbst „technisch und wirtschaftlich eigenständig“ genutzt werden können. Und das sind nicht viele Leistungen. Denn wegen der immer wieder auftretenden Kompatibilitätsprobleme, häufig nur mangelhafter Dokumentationen und des Umstandes, dass Software ab dem Tag der Abnahme altert und deshalb gepflegt werden muss, stellen sich immer zwei Fragen in der Praxis: Wann ist eine Leistung isoliert für den Auftraggeber nutzbar und wer soll die Software nach einer Kündigung pflegen, wenn dem alten Auftragnehmer gekündigt wird? Wirkliche Lösungen bringt das Gesetz auch hier nicht.

Mitwirkungspflichten

Nach dem neuen § 648a IV BGB soll jede Partei bei der Feststellung des Leistungsstandes mitwirken. Also muss der Auftraggeber mitwirken, wenn eine Kündigung im Raum steht und das Projekt vorher beendet werden soll. Bloß wie eine solche Mitwirkungspflicht in der Praxis durchgesetzt werden soll, ist völlig offen. Wenn der Auftraggeber nicht mitwirkt, dann vermutlich deshalb, weil er angesichts der Mängel der Projektarbeit keine weiteren Arbeiten mehr aufwenden will. Da die Mitwirkungspflicht nicht eigenständig einklagbar ist, bleibt dem Auftragnehmer nur die Zahlungsklage. Der Weg ist auch unter dem alten Recht gangbar und bietet nichts Neues. Zu regeln sind diese Dinge in den Vertragstexten.

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