IT Recht: Hinweise für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen, Pflichtenheften etc.

Der vereinbarte Sollzustand wird in der IT Branche in Leistungsbeschreibungen für Standardsoftware (selten) oder Lasten- oder Pflichtenheften dokumentiert. Bestimmte Fragestellungen stellen sich immer wieder, die ich hier beantworten möchte.

Die Quelle der Inspiration ist übrigens das Baurecht. Es gibt nur wenige gerichtliche Entscheidungen zum IT Recht, weil sich viele Unternehmen vergleichen oder über die Schiedsgerichtsbarkeit versuchen, eine Lösung zu erlangen. Gerichtliche Entscheidungen zum Baurecht gibt es aber in Hülle und Fülle.

1.) Sind Leistungsbeschreibungen von IT Unternehmen AGB´s?

Die Frage ist relevant, weil ihre Bejahung ja bedeuten würde, daß das AGB Recht einen Einfluß auf den Inhalt von Leistungsbeschreibungen hat. Sie wird seit jeder so beantwortet (BGH MDR 2003,326), daß a.) grundsätzlich Leistungsbeschreibungen nicht der Inhaltskontrolle durch Gerichte unterliegen, weil sie gesetzliche Regelungen nicht modifizieren b.) es sei denn, daß sie die Leistung einschränken oder modifizieren sollen. Letzteres ist von großer Wichtigkeit. Leistungen, die so beschrieben sind, daß sie den Kunden in die Irre führen können, können der Kontrolle der Gerichte unterfallen. Man kann also nicht in blumigen Worten in Workshops die Stabilität seiner Software ausloben dann in der Leistungsbeschreibung die Voraussetzungen der Herstellung der Stabilität nicht benennen und dann schließlich dem Kunden entsprechende Voraussetzungen für viel mehr Geld verkaufen wollen. Das Gesetz fordert eine auf das Verständnis des Kunden ausgerichtete Transparenz der Unterlagen.

Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkungsvereinbarungen sind z.B. auch häufig in AGB anzutreffen, wenn einerseits die Verfügbarkeit der Software angepriesen wird und dann geschrieben wird, wenn die Verfügbarkeit nicht erreicht werde, bestünde das einzige Recht des Kunden darin, eine Minderung geltend machen zu können, Schadensersatz und Kündigungsmöglichkeiten im Übrigen bestünden aber nicht. Solche Regelungen sind AGB, die die Gewährleistungsrechte des Kunden beschränken und als AGB sind sie unwirksam.

2.) Unklarheiten von Leistungsbeschreibungen

Leistungsbeschreibungen sollen den Willen der Parteien widergeben, was Gegenstand der geschuldeten Leistung ist. Treten Lücken oder Widersprüche auf, soll nach dem Transparenzgebot gelten, was ein verständiger Dritter verstanden hätte. Die Gerichte gehen immer dazu über, hier den Schwerpunkt der Prüfung zu setzen. Der Kunde muß in die Lage versetzt werden, die Unterlagen so zu verstehen, daß er den von ihm gezahlten Preis mit der zu erbringenden Leistung in Relation setzen kann. Die Gerichte gehen hier davon aus, daß sie im Zweifel dem IT Unternehmen die Last der Unklarheit aufbürden.

Schön für das Verhältnis zwischen Leistungsbeschreibung und Pflichtenheft bzw. Lastenheft und Pflichtenheft: Es ist immer die Beschreibung maßgeblich, die das Werk konkreter beschreibt (BGH MDR 03, 326).

3.) Änderungsvorbehalte

Änderungsvorbehalte (nach dem nächsten Release können Funktionen fehlen) sind grundsätzlich unwirksam, wenn man nicht die Bedingungen klar benennt und dem Kunden nicht zugleich ein Sonderkündigungsrecht zugesteht.

In dem nächsten Blog gehe ich darauf ein, welche Änderungen Änderungen für die IT sich durch die Änderung des Bauvertragsrechts ergeben.

 

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