Den IT-Dienstleister trifft eine umfassende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn der IT-Dienstleister als Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlung erkennen kann, dass die praktische Einführung der neuen Software den Auftraggeber vor erhebliche personelle Schwierigkeiten stellen wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die tatsächliche Einführung der Software im laufenden Geschäftsbetrieb des Auftraggebers mit den vorhandenen Mitarbeitern und neben dem weiterlaufenden Geschäftsbetrieb kaum möglich ist. Im vorliegenden Fall verfügte die Auftraggeberin nur über drei bis vier Mitarbeiter und war daher personell nicht in der Lage, das Projekt über einen erheblichen Zeitraum von mehreren Monaten neben der normalen Geschäftstätigkeit dauerhaft umzusetzen. Hinzu kamen Verzögerungen auf Seiten des Auftragnehmers und IT Dienstleisters, die zu einer Verlängerung der Einführungsphase führten.
Nach Auffassung des OLG Schleswig hätte der IT Dienstleister diese Schwierigkeit im Rahmen der Vertragsverhandlung erkennen können und müssen. Der IT-Dienstleister hätte den Auftraggeber auf diese möglichen Schwierigkeiten und Folgen aufgrund seiner vorvertraglichen Hinweis- und Schutzpflichten hinweisen müssen, da er – anders als der Auftraggeber – über die entsprechend Fachkenntnis und Erfahrung verfügte.
Da er dies nicht getan hat, hat er gegen seine vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht verstoßen und hat sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Er war daher verpflichtet, den Vertrag rückabzuwickeln. Diese Entscheidung des OLG Schleswig zu dem Aktenzeichen 17 U 49/15 vom 03.06.2016 ist nunmehr rechtskräftig, da der BGH mit Beschluss vom 10.01.2017, Aktenzeichen VIII ZR 128/16, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten (des IT-Dienstleisters) zurückgewiesen hat.
Jenny Wieske