Der Hersteller eines Produktes muss auf seine besondere Gefährlichkeit hinweisen, sonst haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz

Der Hersteller eines Produktes haftet für Schäden, wenn er auf die besondere Gefährlichkeit des Produktes nicht ausdrücklich nach § 1 Produkthaftungsgesetz hinweist, sogenannte Hinweispflicht.

 

Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein  „Allerwelts-Konsumprodukt“ handelt, sondern der Hersteller davon ausgehen kann, dass sich der Konsumentenkreis eigentlich aus Fachleuten und vorgebildeten Laien zusammensetzt. Bei der Entscheidung des OLG Bamberg ging es um Verätzung, die durch einen Fertigbeton verursacht wurde. Der Kläger hatte diesen unsachgemäß verwendet und nicht dafür Sorge getragen, dass der Fertigbeton nicht mit seiner Haut  in Berührung kommen konnte.

Der Hersteller hatte keinen ausdrücklichen Sicherheitshinweis auf dem Produkt vermerkt. Das OLG Bamberg sieht darin eine Verletzung  der  Aufklärungs- und Hinweispflicht und hat dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen. Allerdings hat es bei dem Kläger ein Mitverschulden von 1/3 zu Grunde gelegt, weil der Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse sinnvoller Weise hätte Sicherheitsvorkehrungen treffen sollen.

 

Rechtsanwältin Jenny Wieske

 

Zugrundeliegende Entscheidung.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 26.10.2009

  • 4 U 250/08 –

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen