Operating-Leasing:
Von einem Operating-Leasing spricht man dann, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand nur zum kurzfristigen Gebrauch überlässt. Der Leasingnehmer darf seinerzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungszeit das Vertragsverhältnis jederzeit beenden, vgl. BGH VIIIZR 119/02. Diese Möglichkeit ist beim Finanzierungsleasing mit einer meist sehr erheblichen Grundmietzeit nicht gegeben. Der Leasinggeber hat beim Operating Leasing daher das wirtschaftliche Interesse der Weitervermietung an einen anderen Leasingnehmer. Daher scheidet das Operating-Leasing als Unterform des Leasings für spezielle und maßgeschneiderte Softwarelösungen in aller Regel von vorneherein aus.
Die Bilanzierung des Leasinggegenstandes erfolgt beim Operating Leasing beim rechtlichen Eigentümer.