IT-Recht: Haftung für Mängel beim Werkvertragsrecht

Der Kunde kann neben der Minderung und Rücktritt auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel von dem ITler zu vertreten ist. Das IT Haus hat grundsätzlich die Beweislast dafür, daß es die Haftung nicht zu vertreten habe (§ 280 I S.2). Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde erst verlangen, wenn das Projekt gescheitert ist und eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt und fruchtlos verstrichen ist. Siehe dazu der Blog über den Rücktritt vom Vertrag. Zentrale Anspruchsgrundlage ist der § 634 Nr. 4 BGB.

Danach umfasst der Schadensersatz die Kosten der Fehlerdiagnose, den Eigenaufwand für die Schadensermittlung, ggf. den Eigenaufwand zur Beseitigung der Mängel und den entgangenen Gewinn. Die Verjährung tritt spätestens 2 Jahre nach der Abnahme ein (§ 634a Abs.1 Nr.1 BGB), wenn nicht die Parteien Verhandlungen über das Bestehen von Mängeln  geführt (§203 BGB) haben.

Das IT UNternehmen kann m.E. Schadensersatz für fehlerhafte Meldungen über das Bestehen von Mängeln geltend machen, also zu Deutsch Geld dafür verlangen, daß Bedienungsfehler als Mängel gemeldet werden. Dies aber nur in dem Fall, in dem eine Dokumentation vorliegt (oder der Kunde auf eine solche verzichtet hat).

Vertragliche Regelungen

Anders als das Kaufrecht kann im Kaufrecht Vieles zur Begrenzung der Haftung begrenzt werden. Ich verweise hier auf meine Serie zum Thema Haftung für IT Verträge.

Besonderheiten bestehen für das Werkvertragsrecht an verschiedenen Stellen:

1.) Kostenvoranschlag und Pflichtenheft

Bei der Erstellung von Angeboten ist darauf zu achten, daß diese nicht als strikte Kostendeckel zu interpretieren sind. Es gibt eine Regelung im BGB, nach deren Inhalt Aufwände für die Erstellung von Kostenvoranschlägen regelmäßig nicht zu vergüten sind. Sofern vor dem Abschluß des Werkvertrags also Pflichtenhefte (Blueprints, Lastenhefte, Konzepte oder welch andere Wörter noch gebraucht werden mögen) erstellt werden, ist darauf zu achten, daß dem Kunden deutlich kommuniziert wird, daß es sich um eine vergütungspflichtige Leistung handelt.

2.) Projektleitung

Die Projektleitung ist im Werkvertragsrecht schlicht Sache des IT Unternehmens. Nicht erfüllte Mitwirkungspflichten, zu häufig kommunizierte Changes seitens des Kunden, die den Terminplan ins Wanken bringen, technische Mängel, die erst später bekannt werden; all dies rechtzeitig und klar dem Kunden zu kommunizieren und dies auch zu dokumentieren, obliegt dem IT Unternehmen.

3.) Abrechnung nach Aufwand und Kostenvoranschlag

In einem Rahmen von 10% bis 20% sind Aufwandsschätzung auch einzuhalten. Und in den Angeboten immer wieder zu findende Begriffe wie „es handele sich um unverbindliche Schätzungen“ sind als AGB unwirksam.

 

 

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