IT-Recht: Platform as a Service

Die Cloud hat viele Geschäftsmodelle hervorgebracht, die den Anschein des Neuen in sich tragen. Ein solches Geschäftsmodell ist „Platform as a Service“. Im Rahmen dieses Geschäftsmodells wird von einem Unternehmen eine komplette Infrastruktur bereitgestellt, deren Dienste und Funktionen dem jeweiligen Kunden zur eigenen Nutzung überlassen werden. Der Anbieter stellt dem Kunden standardisierte Schnittstellen zur Verfügung, mittels derer der Kunde die Leistungen nutzen kann. Möglich ist zum Beispiel, dass der Kunde auf diese Art und Weise Software-Tools, Softwarebibliotheken, Datenbanken etc. zugreifen kann. Diese Baukästen nutzt er dann, um sie ihrerseits mit bestimmten zusätzlichen Funktionen auszugestalten. Das fertige Produkt wird dann dem Endkunden zur Verfügung gestellt. Dieser Blog kennzeichnet kurz die jeweiligen Vertragsbeziehungen aus der Sicht des Plattformbetreibers.

 

  1. Vertragstyp zwischen Anbieter und Kunde: Miete

Der Vertragstyp ist klar zu bestimmen, weil er das Leitbild des Vertrags bestimmt und mithin die Frage, wie die AGB auszusehen haben.

In der Literatur ist weitgehend ungeklärt, welcher Vertragstyp zwischen dem Kunden und dem Anbieter zur Anwendung kommt. Gerade ein neuer Aufsatz von Thomas Söbbing stellt die mietrechtliche Qualifikation der PaaS Verträge in Frage.

Nach meiner Ansicht kommt Mietvertragsrecht zur Anwendung. In der Literatur wird teilweise die Anwendbarkeit von Dienstvertrags- oder Auftragsrecht vertreten mit der Begründung, zwischen den Parteien käme kein Vertrag über die Vermietung einer bestimmten Sache zustande, da dem Kunden häufig überhaupt nicht klar sei, welche Sache zur Erbringung einer bestimmten Funktion überlassen werde. Das halte ich für falsch.  Nur deshalb weil vielleicht in dem jeweiligen Vertrag nicht konkret dokumentiert ist, welche Sache zur Erbringung einer bestimmten Funktion überlassen wird, bleibt der Gegenstand selbst konkretisierbar. Beispiel: wenn ich bei Avis oder Hertz ein Auto einer „bestimmten Klasse“ miete, dann weiß ich beim Abschluss des Vertrages über das Internet noch nicht, welchen Wagen ich am Frankfurter Flughafen zur Verfügung gestellt bekomme. Spätestens aber in dem Moment, in dem ich die Fahrzeugschlüssel erhalte, weiß ich, welchen Wagentyp ich bekomme. Wenn ich aber nur ein „Auto“ mieten kann und es nicht gegen die Qualifikation als Mietvertrag spricht, daß ich noch nicht weiß ob VW oder Renault dann reicht es auch aus, daß ich nur „Software“ oder „Hardware“ miete. Die Konkretisierung der Sache findet über die Eigenschaften und Funktionen statt, nicht über die Bezeichnung der Sache. Aber das reicht aus.

Vertragstyp zwischen dem Anbieter und dem Endkunden: Nutzervertrag

Hier besteht ein Nutzervertrag. Zur Verdeutlichung: Wenn man bei Amazon den Marketplace benutzt (also nur das Portal) muß man vorher die AGB von Amazon über die Nutzung des Portals akzeptiert haben. Darin steht z.B. daß man völljährig sein muß, niemanden beleidigen darf, nicht wissentlich unwahre Angaben machen darf, etc.

Vertragstyp zwischen dem Kunden und dem Endkunden

Die Bestimmung des Vertragstyps ist nicht die Sache des Plattformbetreibers.

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