Wettbewerbsrecht: Werbung mit Preisen bei aufwandsabhängigen Kosten

Wer mit Preisangaben für seine Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern werben will, muss besondere Anforderungen beachten. Diese ergeben sich insbesondere aus der Preisangabenverordnung (PAngV), mit der eine Preistransparenz für den Verbraucher erreicht werden soll. Die Anforderungen für die Werbung mit Preisen für aufwandsabhängige Kosten hat der BGH nun justiert (BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 61/14).

In der PAngV existiert der Grundsatz, dass mit sogenannten Gesamtpreisen zu werben ist. Diese Gesamtpreise müssen insbesondere auch die anfallenden Steuern und Kosten beinhalten. So sollen Lockangebote ausgeschlossen werden, bei denen der Verbraucher erst im Nachhinein von weiteren Kosten erfährt.

Natürlich – und das war der Kern der Entscheidung – gibt es aber auch Preisbestandteile, die sich im Vorwege nicht abschließend berechnen lassen. Im konkreten Fall beispielsweise ging es um ein Bestattungsunternehmen, das mit Preisen für Beerdigungs- und Feuerbestattungsleistungen geworben hatte. Bei jeder Beisetzung fallen aber zusätzlich noch Überführungskosten an, die strecken- und aufwandsabhängig in Rechnung gestellt werden. Daher sind diese Preisbestandteile nicht im Vorhinein zu berechnen.

In solchen Fällen sieht auch die PAngV eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen vor. Keine Aussage enthält die PAngV allerdings dazu, wie in einem solchen Falle die Preise denn nun anzugeben sind. Die liefert der BGH: Danach reicht es nicht aus, schlicht darauf hinzuweisen, welche weiteren Leistungen zusätzliche Kosten verursachten. Vielmehr müsse zugleich angegeben werden, wie sich diese aufwandsabhängigen Kosten berechneten.

Im konkreten Fall hätte also der Bestatter angeben müssen, wie er die Überführungskosten im Einzelfall ermittelt – also z.B. mit einem Preis je Kilometer. Dass der Verbraucher mit dieser Formel gar nichts anfangen könne, weil er die Entfernung zwischen Sterbeort und Friedhof voraussichtlich gar nicht kennt, ficht den BGH nicht an. Denn völlig ohne Aussagekraft seien diese Angaben ja gleichwohl nicht.

Wichtig zu wissen ist, dass Verstöße gegen die Preisangabepflichten der PAngV einen Wettbewerbsverstoß begründen. Sie können also von Mitbewerbern, aber auch von Verbraucherverbänden oder Wettbewerbsvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden. Bei dieser Gelegenheit stellte der BGH übrigens fest, dass der im Dezember 2015 im Rahmen der UWG-Reform neu geschaffene § 3a UWG inhaltlich vollständig dem früheren § 4 Nr. 11 UWG entspreche. Auf die zu § 4 Nr. 11 UWG ergangene Rechtsprechung kann also weiterhin in vollem Umfange zurückgegriffen werden.

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