eCommerce: Bestell-Buttons bei kostenloser Testphase

Bereits seit einigen Jahren besteht im eCommerce gegenüber Verbrauchern die Pflicht des Händlers, den Verbraucher mit einer unmissverständlichen Schaltfläche darauf hinzuweisen, dass er eine kostenpflichtige Leistung bestelle. Gleichwohl beschäftigt die Regelung immer noch die Gerichte. Das OLG Köln hatte sich jetzt mit einem Online-Abo zu beschäftigen, das eine kostenlose Testphase vorsah (OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016 – 6 U 39/15).

Das beklagte Unternehmen bietet über das Internet verschiedene Leistungen an, darunter Streaming-Dienste und einen DVD-Verleih. Bei den online abgeschlossenen Verträgen können die angesprochenen Verbraucher das Angebot zu einer Premium-Mitgliedschaft zunächst für einen Zeitraum von 30 Tagen kostenlos testen. Danach entsteht automatisch eine Zahlungspflicht, wenn nicht der Verbraucher die Premium-Mitgliedschaft rechtzeitig vor Ablauf der kostenlosen Testphase kündigt.

Nach Eingabe der notwendigen Angaben mussten Verbraucher eine Schaltfläche betätigen, um den Vertragsschluss zu besiegeln. Beschriftet war diese mit der Angabe „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“.

Das reicht nicht aus, urteilte das OLG Köln. Denn die gewählte Formulierung sei nicht gleichwertig mit der prototypischen gesetzlichen Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, § 312j Abs. 3 BGB. Es liege hier auch kein (zunächst) kostenfreier Vertrag vor, der sich erst später in einen kostenpflichtigen umwandele. Vielmehr sei die Entgeltlichkeit der Leistung von Beginn an vorhanden. Denn es bedürfe einer separaten Kündigung des Verbrauchers, um einer späteren Zahlungspflicht zu entgehen. Dass dies unzweifelhaft auch sofort nach Vertragsschluss möglich sei, ändere daran nichts.

Unabhängig davon stört sich das Gericht auch aus anderen Gründen an der Formulierung. Denn der Begriff „jetzt“ könne bei dem Verbraucher die irrige Vorstellung wecken, es handele sich um ein besonderes Angebot, dass er nur sofort in Anspruch nehmen könne.

Das Urteil enthält also zwei wichtige Botschaften:

1. Auch ein zunächst kostenfreies Angebot ist eine entgeltliche Leistung, für die die strengen Vorgaben des § 312j BGB gelten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kostenpflicht nach Vertragsschluss automatisch und ohne weiteres aktives Tun des Verbrauchers entsteht. Eine Kündigungsmöglichkeit vor Entstehen der Kostenpflicht reicht nicht aus.

2. Außerdem sollten Unternehmen vorsichtig damit sein, auf Testphasen oder kostenlose Probe-Dienste mit dem Begriff „jetzt“ hinzuweisen. Dies könnte, so klingt es in dem Urteil des OLG Köln an, als irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung bzw. als ein unlauteres Unterdrucksetzen des Verbrauchers angesehen werden. Dies gilt natürlich nur dann, wenn es sich tatsächlich nicht um ein besonderes, zeitlich begrenztes Angebot handelt.

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