Die Markengerichte fördern immer wieder überraschende Entscheidungen zutage. Für Markenanmelder und Markeninhaber ein ärgerlicher Umstand. Dies betrifft auch ein Urteil des EuG zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen verschiedenen Wort-/Bildmarken (EuG, Urteil vom 23.09.2015 – T-60/13).
Die Entscheidung betraf ein Widerspruchsverfahren gegen eine beim HABM für Bekleidung angemeldete Wort-/Bildmarke „AC“. Ein deutsches Unternehmen verlangte die Löschung der Anmeldung wegen behaupteter Verwechslungsgefahr u.a. mit zwei ihrer ebenfalls für Bekleidung geschützten deutschen Wort-/Bildmarken.
Diese beiden Marken enthalten – mit leichten gestalterischen Abwandlungen – beide auch einen optisch deutlich hervortretenden Bestandteil „AC“. Allerdings wird dieser in beiden Zeichen durch einen deutlich kleiner gestalteten Schriftzug „ANN CHRISTINE“ als Abkürzung aufgelöst.
Das EuG nahm diesen weiteren Wortbestandteil zum Anlass, sowohl eine schriftbildliche als auch eine klangliche Ähnlichkeit der Zeichen abzulehnen bzw. nur in so geringen Umfange zuzugestehen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken trotz gleicher Waren ausgeschlossen sei.
Denn, so das Gericht, in schriftbildlicher Hinsicht dürfe der Zusatz nicht vernachlässigt werden, auch wenn er gegenüber dem Bestandteil „AC“ optisch zurücktrete. Und in klanglicher Hinsicht sei zu erwarten, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke eher als „ANN CHRISTINE“ denn als „AC“ bezeichnen würden. Insoweit bestünde folglich eine Verschiedenheit gegenüber der angemeldeten Marke „AC“. Nähere Begründungen dazu, wie es zu seiner Überzeugung gelangt, hat das Gericht in seinem Urteil nicht geliefert.
Die Folgen des Urteils können weitreichend sein. Selbst bei nicht beschreibenden Auflösungen von Abkürzungen besteht nun die Gefahr, dass die ausgeschriebene Schreibweise dem Markeninhaber bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit anderen Zeichen zum Nachteil gereicht.
Markenanmeldern muss daher geraten werden, solche Zusätze bei der Markenanmeldung möglichst außen vor zu lassen. Alternativ könnte zusätzlich zu einer Wort-/Bildmarke eine reine Wortmarke angemeldet werden. Hätte die Widerspruchsführerin in dem hier besprochenen Fall ihren Widerspruch auf eine Wortmarke „AC“ stützen können, wäre die Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen.