Praktisch jedes Unternehmen, das mehr als neun Personen beschäftigt, ist verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Datenschutzbeauftragte genießen dabei einen besonderen Kündigungsschutz. Diese Sonderregel zur Sicherung der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten darf auch nicht durch die Vereinbarung einer Probezeit ausgehebelt werden, entschied das Arbeitsgericht Dortmund (ArbG Dortmund, Urteil vom 20.02.2013 – 10 Ca 4800/12).
Der Gesetzgeber hat die Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bewusst mit besonderen Rechten ausgestattet. So soll der Datenschutzbeauftragte in seinem Aufgabengebiet weisungsfrei die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen prüfen und auf Missstände hinweisen können. Er erhält dadurch eine Unabhängigkeit, die zusätzlich durch einen besonderen Kündigungsschutz flankiert wird.
Abgesehen von den Fällen, in denen ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht oder in denen die Aufsichtsbehörde die Bestellung widerruft, ist eine Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zulässig, § 4f Abs. 3 BDSG.
Das ArbG Dortmund hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten angestellt hatte. Mit diesem war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart worden. Noch während der Probezeit sprach die spätere Beklagte die Kündigung aus. Hiergegen wehrte sich der Datenschutzbeauftragte und berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz.
Das Gericht gab ihm Recht. Die Regelung des § 4f BDSG stehe der Vereinbarung einer Probezeit entgegen. Denn in der Konsequenz könnten Unternehmen so den Kündigungsschutz nach § 4f BDSG schon dadurch umgehen, dass sie stets nur Datenschutzbeauftragte bestellten, die noch in der Probezeit seien. Das laufe der gesetzgeberischen Intention entgegen, den Datenschutzbeauftragten durch besondere Schutzmechanismen in seiner Unabhängigkeit zu stärken. Die unternehmerische Freiheit werde hierdurch auch nicht in unverhältnismäßiger Art und Weise eingeschränkt.