Die Voraussetzungen für die Werbung für medizinische Leistungen sind nach wie vor streng. Patienten sollen hier vor unsachlicher Beeinflussung bei der Frage, ob und wo sie sich in Behandlung begeben, geschützt werden. Mit gut gemeinten Angeboten können Ärzte und Kliniken da schnell die Grenzen des Zulässigen überschreiten. Das belegt anschaulich ein Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 213/13).
Darum ging’s: Eine Augenklinik bot ihren Patienten einen kostenlosen Fahrdienst an. Dieser umfasste sowohl den Weg hin zur Behandlung als auch den Heimweg nach Durchführung der Behandlung. Hierin sah ein anderer Augenarzt, der auch stationäre Operationen anbietet, eine unzulässige Zugabe und klagte.
Landgericht und Oberlandesgericht kamen in der Sache zu unterschiedlichen Beurteilungen. Der BGH gab schließlich eine Linie vor, die die Argumentation des klagenden Arztes stützt.
Das Gericht urteilte, dass in dem Angebot des Fahrdienstes keine geringwertige Kleinigkeit und auch keine übliche Nebenleistung liege. Damit sei das Angebot nicht nach § 7 Abs. 1 HWG zulässig. Vielmehr könne hierin eine unsachliche Beeinflussung der Patienten liegen. Denn es sei nicht auszuschließen, dass diese sich auch und gerade wegen des angebotenen Fahrdienstes für eine Behandlung in der Klinik entschieden und dabei Art und Qualität der Behandlung selbst in den Hintergrund träten.
Zwar verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück, das noch weitere Feststellungen treffen müsse. Nichtsdestotrotz ist nach dem Urteil klar, dass das Angebot eines solchen Fahrdienstes mit dem heilmittelwerberechtlichen Beschränkungen nicht in Einklang stehen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – Fahrtstrecken von deutlich über 30 Kilometer in Rede stehen. Anders, so führt der BGH aus, sei es möglicherweise zu beurteilen, wenn den Patienten ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr angeboten würde.
Zwar mag der Einwand durchaus zutreffen, dass ein Patient nach einer Augenoperation wegen Schwellungen oder Verbänden möglicherweise schlicht nichts sehen kann und ihm deshalb auch die Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist. Auf der anderen Seite muss man konstatieren, dass aus guten Gründen ein Wettbewerb um die Patienten nach den Vorgaben des HWG eben gerade nicht über Zusatzleistungen und Vergünstigungen geführt werden darf. Vor diesem Hintergrund illustriert die Entscheidung einmal mehr, dass Werbemaßnahmen und Zusatzangebote im medizinischen Bereich heikel sind und im Zweifel vor ihrer Veröffentlichung juristisch überprüft werden sollten.