Die nachfolgend kommentierte Entscheidung des BGH ist für mich deswegen interessant, weil auch im Bereich der Softwarebranche viele Hersteller/Lieferanten die Händler verpflichten, Kundendaten zu überlassen. Teilweise werden während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung die Kunden selbst dazu verpflichtet, direkt Softwarepflege- oder Supportverträge mit den jeweiligen Softwareherstellern einzugehen. Der Verkauf der Software kommt über den Händler zustande, der Releasevertrag über den Hersteller. Kommt es zum Bruch zwischen dem Händler und dem Hersteller stellt sich die Frage, ob der Händler Ausgleichsansprüche wegen der Überlassung der Kundendaten hat. Die hier zitierte Entscheidung des BGH befasst sich mit der Automobilbranche. Ich habe sie für die IT Branche fruchtbar gemacht.
In dem zur Rede stehenden Fall hatte der Automobilhersteller in den AGBs eine Regelung verankert, nach deren Inhalt der Hersteller sich dazu verpflichtet hatte, ihm überlassenen Kundendaten auf Anforderung des Händlers jederzeit zu löschen. Über das Vermögen des Händlers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und nun klagte der Insolvenzverwalter als Sachwalter des Vermögens. Zwar sei es richtig, daß der Hersteller zur Löschung verpflichtet gewesen sei. Aber der Hersteller hätte ja faktisch immer einen Vorteil durch die faktische Möglichkeit der Kenntnisnahme der Kundendaten.
Das hat der BGH verneint. Dem Vertragshändler stünden nach der Entsprechung des BGH nur dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Hersteller/ Lieferanten in analoger Anwendung des § 89 b HGB zu, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten Beziehung Weise Hersteller ein Rechtsverhältnis bestehe, das über eine bloße Verkäufer Käufer Beziehung hinausgehe. Soweit das ständige Mantra des BGH zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und seiner analogen Anwendung.
Der Händler müsse aufgrund vertragliche Abmachung dergestalt in die Absatzorganisation des Herstellers bzw. Lieferanten eingegliedert werden, dass er wirtschaftlich Aufgaben zu erfüllen hätte, die eigentlich nur einem Handelsvertreter obliegen würden. Zu diesen Aufgaben könnte auch die Pflicht gehören, dem Lieferanten bzw. Hersteller den Kundenstamm zu übertragen, sodass sich der Hersteller bzw. Lieferant bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen könne. Nicht relevant sei, ob die Verpflichtung zur Übergabe der Kundendaten während oder erst am Ende der Vertragslaufzeit erfüllt werden müsse. Relevant sei einzig, dass der Hersteller bzw. Lieferant in die Lage versetzt werde, die Kundendaten sofort für seine eigene gewerbliche Tätigkeit zu nutzen.
Die Entscheidung bestätigt, dass jedenfalls Softwarehändlern im Grundsatz immer ein Anspruch auf Ausgleich gemäß §89 b HGB zusteht, wenn das Vertragsverhältnis beendet wird und der Hersteller aufgrund der Überlassung der Kundendaten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Aber: der BGH verneint, dass schon die faktische Möglichkeit, die der Hersteller durch die Überlassung der Kundendaten hat, ausreiche, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Erforderlich sei immer die Nutzung. Immerhin sei der Hersteller aufgrund der Regelung der § § 11,28 bzw. 35 BDSG dazu verpflichtet, bestimmte Daten nach Abschluss des Vertrages zu löschen.
Für meine Tätigkeit ist wichtig, dass die Händler in den entsprechenden Vertriebspartnerverträgen wissen, dass die Überlassung von Kundendaten prinzipiell einen handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch bedingen kann. Sofern man nachweisen kann, dass der Hersteller die eigenen Kunden weiterhin mit Leistungen bzw. Produkten beliefert, wird auch das in diesem Fall entscheidende Hindernis auszuräumen sein. Softwarehersteller müssen sich darüber im klaren sein, dass sie gut beraten sind, wenn sie in die Vertriebspartnerverträge Klauseln aufnehmen, durch die sie sich verpflichten, auf Anforderung des Händlers die Daten der einzelnen Kunden zu löschen. Sofern sie dann tatsächlich die Kundendaten nicht weiterverwenden, können Sie einen Ausgleichsanspruch der Vertragshändler entgehen.