Der BGH hat mit seinem dritten UsedSoft-Urteil den Handel mit gebrauchter Software weiter liberalisiert. Danach ist auch die Aufsplittung von Volumenlizenzen im Rahmen des Weiterverkaufs zulässig. Außerdem entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass vertragliche Beschränkungen des Nutzerkreises bei einem Weiterverkauf nicht bindend für den Erwerber sind (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13).
Der BGH bestätigt insoweit die Entscheidung des OLG Frankfurt in vollem Umfange (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2013/06/14/softwarelizenzrecht-klassische-lizenzmodelle-geraten-ins-wanken/). Für Anbieter proprietärer Software dürften damit die klassischen Kauflizenzen weiter an Attraktivität verlieren. Mietmodelle und cloudbasierte Lösungen dürften durch die Entscheidung hingegen weiter gestärkt werden.
Die Entscheidung setzt den vorläufigen Schlusspunkt in einer Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Geschäftsmodell von UsedSoft. Vor allem die Konzerne Adobe und Oracle hatten dessen Idee, gebrauchte Softwarelizenzen weiterzuverkaufen, über Jahre und durch alle Instanzen gerichtlich angefochten. Kern des Streits war stets die Frage, ob bei einer Übertragung zeitlich unbeschränkter Nutzungsrechte Einschränkungen beim Weiterverkauf der Software gemacht werden können. Unter Berufung auf ihre Urheberrechte wollten die Unternehmen nämlich den Weiterverkauf möglichst ganz unterbinden, jedenfalls aber weitreichenden Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeiten auch durch den Nacherwerber nehmen. Die Gerichte haben dieser Rechtsauffassung eine deutliche Absage erteilt.
Zunächst entschied der EuGH, dass auch online vertriebene Software im Rechtssinne „verkauft“ werden könne und deswegen auch an solchen online heruntergeladenen Programmkopien Erschöpfung eintrete. Das gelte dann, wenn an der Programmkopie zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt würden. In diesem Fall könne der Urheber bezogen auf die Programmkopie deren Weiterverkauf nicht mehr untersagen.
Die jetzige BGH-Entscheidung geht darüber noch hinaus. Denn in diesem Streit ging es um die Frage, ob auch eine – preislich günstigere – Volumenlizenz im Rahmen des Weiterverkaufs aufgespalten werden dürfe. Die Richter bejahten auch dies. Dabei verstehen sie den Begriff der „Volumenlizenz“ so, dass diese den Nutzer berechtigt, mit einem Lizenzschlüssel mehrere Programmkopien anzufertigen und diese auf mehreren Einzelrechnern zu installieren. In diesem Fall, so der BGH, sei jede einzelne Programmkopie erschöpft und könne isoliert weitervertrieben werden. Anders ist es – auch das wird klargestellt – bei den Server-Client-Lizenzen, bei der eine einzige Programmkopie auf dem Server installiert sei, auf die von einer bestimmten Anzahl von Rechnern zugegriffen werden könne. Hier dürfen auch weiterhin keine einzelnen dieser Zugriffsrechte veräußert werden.
Noch eine entscheidende Weichenstellung enthält das Urteil. Denn die Richter entschieden auch, dass etwaige Beschränkungen des Nutzerkreises – im Streitfall waren die Lizenzen für Bildungseinrichtungen angeboten worden – im Falle der Weiterveräußerung für den Erwerber nicht bindend seien. Im Klartext: Auch wenn der Ersterwerber eine besonders günstige Lizenz z.B. für den Bildungsbereich erwirbt, kann er diese Nutzungsrechte auch an Nacherwerber außerhalb des Bildungssektors weiterveräußern. Aus urheberrechtlicher Perspektive nämlich stellt die Beschränkung des Nutzerkreises keine zulässige Beschreibung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Computerprogramms dar (§ 69d UrhG).
Trotz einiger praktischer Schwierigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Nachweisbarkeit einer Löschung des weiterveräußerten Computerprogramms beim Ersterwerber ist der Weiterveräußerung von Software damit nunmehr endgültig der höchstrichterliche Segen erteilt worden. Für Softwareanbieter empfiehlt es sich daher, verstärkt Mietmodelle und Cloud-Services anzubieten. Denn in diesem Rahmen stellen sich die Probleme der Weitergabe an Dritte nicht.