Wettbewerbsrecht: Anwendbarkeit des Kontrollsystems nach EG-Öko-VO

Wo Bio draufsteht, muss auch Bio drin sein. So weit, so gut – und dem würde sicher auch jeder zustimmen. Wer aber darf eigentlich Bio-Waren vertreiben und verkaufen? Muss sich insbesondere auch ein Händler dem Kontrollsystem nach der EG-Öko-VO und dem Öko-Landbau-Gesetz (ÖLG) unterwerfen? Eine komplizierte Frage, auf die das OLG Frankfurt eine – wenig überzeugende – Antwort gefunden hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2014 – 14 U 201/13).

Konkret ging es insbesondere um die Frage, ob ein reiner Online-Händler dem Kontrollsystem unterworfen ist oder nicht. In dem Online-Shop waren Bio-Gewürze angeboten worden, ohne dass sich der Online-Händler dem Öko-Kontrollsystem unterworfen hätte. Dieses System soll – auch zum Schutze der Verbraucher – sicherstellen, dass eben tatsächlich nur das mit dem Etikett „Bio“ vertrieben wird, was auch wirklich den Anforderungen entspricht.

Für Händler, die direkt an Endkunden verkaufen, sehen die einschlägigen Gesetze eine Ausnahme vor. Diese müssen sich – anders als die übrigen Glieder in der Erzeugungskette – nicht kontrollieren lassen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass dies nur solche Händler meine, bei denen sich der Kunde quasi mit eigenen Augen von dem Umgang mit den Produkten und damit auch der Einhaltung der Bio-Standards überzeugen könne. Für den Online-Handel könne die Ausnahme daher nicht gelten. Denn hier fehle dem Verbraucher die entsprechende Kontrollmöglichkeit.

Auch wenn sich das Gericht viel Zeit und Raum für diese Begründung und deren Herleitung gibt, kann sie doch nicht überzeugen. Angefangen von der wenig schlüssigen Vermutung, Verbraucher könnten sich von der Einhaltung von Öko-Standards durch bloße Inaugenscheinnahme der Verkaufsräume selbst überzeugen, bis hin zu der kaum lösbaren Frage, wie denn nun Händler zu beurteilen seien, die sowohl im Ladengeschäft als auch online verkaufen, bleibt vieles unbefriedigend.

Es bleibt zu hoffen, dass der BGH, bei dem die Revision bereits anhängig ist, hier weitere Klärung bringen wird. Bis dahin aber müssen Online-Händler damit rechnen, auf die Teilnahme an dem Kontrollsystem verpflichtet zu werden.

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