In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Entscheidungen zur Frage, wie mit Bildnissen ehemaliger Mitarbeiter umzugehen sei, die in Imagebroschüren, Filmen oder im Internet verwendet werden. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Fall hierzu Stellung genommen und die Interessen der Arbeitgeber gestärkt (BAG, Urteil vom 11.12.214 – 8 AZR 1010/13).
Der Sachverhalt ist in diesen Fällen stets vergleichbar: Ein Unternehmen möchte zum Zwecke der Imagewerbung ein Video herstellen lassen, in dem auch Mitarbeiter zu sehen sind. Hierüber werden die Mitarbeiter informiert und gebeten, schriftlich ihre Zustimmung zur Mitwirkung in dem Film und zur Verwendung desselben zu erteilen. Scheidet dann einer der Mitarbeiter – mutmaßlich im Unfrieden – aus dem Unternehmen aus, verlangt er unter Widerruf seiner Einwilligung die Entfernung der Filme. Schon aus Kostengründen verweigert der frühere Arbeitgeber dies.
Für den Regelfall hat das BAG dieser Verweigerung nun seinen Segen erteilt. Denn es wäre unverhältnismäßig und entspreche nicht der Interessenlage der Beteiligten, jedem Mitarbeiter ein freies Widerrufsrecht zuzugestehen. Vielmehr müsse ein wichtiger Grund vorliegen, warum der ehemalige Mitarbeiter die einmal erteilte Einwilligung nun nicht mehr fortbestehen lassen wolle. Dieser könne dann gegeben sein, wenn er in seiner Person oder Funktion in dem Film besonders herausgestellt werde. Sei er aber lediglich in einem Imagefilm als einer von mehreren Arbeitnehmern zu sehen, bestehe ein solches übergeordnetes Interesse nicht.
Auch sei nicht davon auszugehen, dass eine erteilte Einwilligung automatisch mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses ende. Dies ergebe sich zumindest aus dem Zusammenhang, wenn ein kostspieliger Film mit mehreren Beteiligten angefertigt werde. Angesichts häufig hoher Fluktuation unter den Mitarbeitern wäre sonst unter Umständen in sehr kurzen Abständen die Überarbeitung oder Neuanfertigung des Imagefilms notwendig.
Das BAG verlangt allerdings, dass die Einwilligungen schriftlich erteilt werden. Außerdem müssen die Mitarbeiter deutlich darüber aufgeklärt werden, wofür genau die Einwilligung erteilt wird. Eine solche Einwilligung ist danach für jede Foto- oder Filmaktion separat einzuholen. Dass das BAG Schriftlichkeit zwingend vorschreibt, verwundert zwar, weil das Gesetz (§ 22 KUG) gerade kein Schriftformerfordernis kennt. Schon im Interesse der Nachweisbarkeit ist es Unternehmen aber ohnehin zu empfehlen, die Einwilligungen schriftlich einzuholen und entsprechend zu dokumentieren. Dabei genügt nach den Ausführungen des BAG auch eine Unterschriftenliste.