Gegen die Eintragung einer Marke kann sich nicht nur wehren, wer selbst über eine ähnliche ältere Marke verfügt. Auch aus sonstigen Unternehmenskennzeichen kann ein Widerspruch eingelegt werden. Allerdings muss es sich dabei um ein Kennzeichen handeln, das – ebenso wie die Marke – bundesweite Geltung beanspruchen kann. Der Widersprechende ist hier, so das BPatG, in der Nachweispflicht (BPatG, Beschluss vom 04.06.2014 – 26 W (pat) 88/13).
Die Problematik der bundesweiten Bedeutung stellt sich insbesondere bei Unternehmenskennzeichen von sog. Platzgeschäften wie Einzelhandels-, Gastronomie- oder Beherbergungsbetrieben. Hier ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass solchen Geschäften und ihren Bezeichnungen bundesweite Bedeutung zukommt.
Das musste auch die Betreiberin einer bereits seit 1927 bestehenden Weinhandlung feststellen, die sich gegen die Anmeldung einer Marke wehrte. Diese Marke wurde angemeldet für Waren und Dienstleistungen im Bereich Getränke und Gastronomie. Sie war identisch mit dem wesentlichen Bestandteil des seit 1927 benutzten Unternehmenskennzeichens der Widersprechenden.
Dennoch hatte der Widerspruch keinen Erfolg. Denn das BPatG konnte dem Vortrag der Widersprechenden nicht entnehmen, dass diese ihr Unternehmenskennzeichen vor Anmeldung der Marke tatsächlich bundesweit benutzt hätte. Insbesondere, und das ist entscheidend, reiche der Betrieb einer Webseite mit dem Unternehmenskennzeichen als Domainbezeichnung allein nicht aus.
Zu der Ermittlung, ob aus der Nutzung der Domain eine bundesweite Bedeutung folge, sieht sich das BPatG außerstande. Zwar gelte im Widerspruchsverfahren der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, nach dem das DPMA und das BPatG den Sachverhalt vollständig ermitteln müsse. Allerdings sei in einem Fall, in dem dies objektiv unmöglich sei, der Widersprechende zur Mitwirkung aufgefordert. Bringe er keine Nachweise, ginge das zu seinen Lasten.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einem Widerspruch aus einem älteren Unternehmenskennzeichen der Widersprechende Belege dafür liefern muss, dass das Kennzeichen bundesweit benutzt worden ist. Hier wäre das dadurch möglich gewesen, dass der Internetauftritt aus sich heraus keinen regionalen Bezug aufweist. Das schlagendste Argument in diesem Zusammenhang allerdings ist sicher der Nachweis, dass über die Webseite und einen angeschlossenen Webshop Bestellungen aus verschiedenen Teilen Deutschlands ausgeführt werden.
Die Abgrenzung ist sinnvoll und die dem Widersprechenden auferlegten Pflichten sicher nicht überzogen. Wer tatsächlich bundesweit Bestellungen über eine Webseite abwickelt oder zumindest belegen kann, dass er bundesweit Bestellungen ausführt, wird dies auch in einem Widerspruchsverfahren ohne große Schwierigkeiten nachweisen können. Wer an dieser Anforderung scheitert, dem fehlen ohnehin die Voraussetzungen einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung erfolgreich führen zu können.