Datenschutzrecht: Zulässigkeit von Bewertungsportalen im Internet

Bewertungsportale für Ärzte und andere Berufsgruppen haben in den vergangenen Jahren immer wieder die Gerichte beschäftigt. Der BGH hat Portalen wie jameda.de nun aber seinen datenschutzrechtlichen Segen erteilt (BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13).

Geklagt hatte ein Gynäkologe, der in dem für Jedermann öffentlich zugänglichen Bewertungsportal jameda.de mehrmals schlechte Bewertungen erhalten hatte. Die Bewertungen werden dort anonym abgegeben. Der Arzt hatte weder der Veröffentlichung seiner Kontakt- und Praxisdaten noch der Zugänglichmachung der konkreten Bewertungen durch (vermeintliche) Patienten seine Zustimmung erteilt. unter Berufung darauf, die Speicherung und Übermittlung der Daten an die Nutzer des Portals verletze geltendes Datenschutzrecht, verlangte der Arzt von dem Portalbetreiber die Löschung seines Profils.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Wie schon die Gerichte in München bewertete auch der BGH das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher als das Interesse des Arztes an der Hoheit über seine Daten.

Zwar erkannte auch der BGH die zahlreichen Risiken und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen fehlerhafter oder sogar bewusst falscher Bewertungen in dem Portal. Allerdings bestehe für die Nutzer dennoch ein großer Wert in der zentralen und daher gut vergleichbaren Auflistung verschiedener Ärzte in einem bestimmten Gebiet. Dieses überwiege die Interessen des Arztes, denn dieser sei lediglich in seiner Sozialsphäre berührt und befinde sich hinsichtlich seiner Berufsausübung ohnehin stets im Kontakt mit Mitgliedern der Öffentlichkeit.

Hinsichtlich der zweifelsohne gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten (Beleidigungen, Mehrfachbewertungen ein und desselben Nutzers, Fake-Einträge) verwies der BGH den Arzt auf die bestehenden Widerspruchsverfahren des Betreibers. Zusammen mit der zuletzt ebenfalls bekannt gewordenen Entscheidung, nach der kein Anspruch auf Auskunft über den Klarnamen eines anonymen Nutzers gegenüber dem Portalbetreiber besteht, ergibt sich eine bedenklich weite Auslegung der Meinungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen anonyme Nutzer von Internetportalen nicht einmal bei existenzbedrohenden Rufmordkampagnen mehr befürchten, als das entsprechende, nachweislich falsche Beiträge aus den Netzwerken gelöscht werden.

Ärzte und andere Berufsträger sind durch diese Rechtsprechung gezwungen, regelmäßig die einschlägigen Bewertungsportale nach Einträgen zu durchsuchen, welche die eigene Person betreffen. Sachlich falsche Einträge sollten mittels der von den Betreibern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verfolgt werden, notfalls auch gerichtlich. Denn immerhin haften die Portalbetreiber dann gegenüber dem Betroffenen, wenn sie trotz entsprechendem Hinweis eine Löschung bestimmter Beiträge (nicht aber des gesamten Profils) verweigern.

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