Haftung für Software nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG)
Das System der außervertraglichen Haftung für Software ist für Laien nicht einfach zu verstehen. Nach dem Produkthaftungsgesetz muss eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt sein, § 1 Abs.1 S.2 ProdHaftG. Voraussetzung für eine Einstandspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist, dass ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wird. Wird eine Sache beschädigt, muss der Schaden an einer anderen Sache als dem Produkt eingetreten sein und diese andere Sache muss nach ihrer Bestimmung für den privaten Bereich eingesetzt worden sein. Da unsere Kanzlei zum Großteil Unternehmen vertritt, die ihre Software im Bereich btb vertreiben, ergibt sich schon von hier eine Antwort auf die Frage, warum Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nur selten eine Rolle spielen. Software in sogenannten Sicherheitsbereichen (also Medizin, Luft- und Schifffahrt, Militärtechnik) unterliegt stärkeren Anforderungen, weil das Gefährdungspotential dort höher ist. Sachverhalte, in denen es um fehlerhafte z.B. ERP oder CRM Systeme geht, handeln praktisch niemals von unmittelbar kausalen Gesundheits- oder Todesfällen. Und ein Schaden tritt in diesen Bereichen nicht an Gegenständen ein, die zum privaten Gebrauch bestimmt sind.
Daneben spielt das Produkthaftungsgesetz auch deshalb in der Praxis kaum eine Rolle, weil die Anwendbarkeit des Gesetzes auf den Bereich der Software nicht feststeht. Es fehlt an auch nur einer Entscheidung der Rechtsprechung zu dem Thema und in der Literatur hat sich keine klare Meinung gebildet (siehe Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 6 A, Rn. 1863 m.w.N.).
Äquivalenz und Integritätsinteresse: Was schützt eine Versicherung?
Gerade im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Regelungen ist es wichtig, das Integritätsinteresse des Kunden von seinem Äquivalentinteresse zu unterscheiden. Die meisten Versicherungen schützen an erster Stelle das Integritätsinteresse. Das Integritätsinteresse des Kunden schützt wie der Name schon sagt, dass sein Eigentum, sein Vermögen und seine körperliche Integrität ohne Eingriffe von außen bestehen bleiben. Das, was er unabhängig von der Anschaffung von Hard- oder Software erworben hatte oder erwirbt, darf in seinem Bestand durch die Hard- oder Software nicht beeinträchtigt werden. Dieses ist das Interesse, das z.B. durch Haftpflichtversicherungen gedeckt wird. Das Äquivalenzinteresse des Kunden ist dagegen durch das Gewährleistungsrecht erfasst. Der Kunde kauft eine Soft- oder Hardware, die schlicht nicht funktioniert. In diesem Zusammenhang können Ansprüche auf Schadensersatz, Rücktritt oder ähnliche entstehen. Voraussetzung ist nicht, dass die schadhafte Hardware vorhandene Datenbanken des Kunden vernichtet hat. Voraussetzung ist nur der „frustrierte Kauf“. Und dieses Äquivalenzinteresse – lesen Sie bitte Ihre Versicherungsbedingungen – ist nur in wenigen Fällen von den Versicherungen geschützt. Die Versicherungen verwenden hier den Terminus des „Vertragserfüllungsschadens“ und dieser sei eben nicht durch die Versicherung abgedeckt.