Ein wichtiges Urteil für die Anbieter von Online-Computerspielen hat das OLG Hamburg gefällt (OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2014 – 3 U 86/13). Danach stellt das Angebot von Automatisierungssoftware (sog. Bots) ein wettbewerbsrechtlich, u.U. auch markenrechtlich unzulässiges Verhalten dar, das Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslöst.
Geklagt hatte der Anbieter des Online-Spiels World of Warcraft. Das Spiel wird zwar online gespielt, Nutzer müssen allerdings eine Client-Software installieren und außerdem einen Account für die Nutzung erstellen. Im Rahmen dieser Account-Erstellung müssen die Teilnehmer auch den Nutzungsbedingungen zustimmen, welche den Einsatz von Bots verbieten. Der Account wird den Nutzern monatlich mit einem Preis berechnet.
Aus Sicht der Anbieter sind die Bots nicht nur ein Ärgernis, sondern vermögen auch wirtschaftlichen Schaden anzurichten. Die Automatisierungsprogramme ermöglichen es den Nutzern, lästige und immer wiederkehrende Aufgaben im Spiel automatisch zu erledigen. Dadurch erreichen die Nutzer erheblich schneller als gewöhnlich möglich bestimmte Entwicklungsstufen. „Ehrliche“ Teilnehmer fühlen sich dadurch im Spiel benachteiligt.
Deswegen sei es nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Nutzungsbedingungen ein Verbot für den Einsatz solcher Bots vorsähen. Die Nutzungsbedingungen seien auch wirksam in die Verträge zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer einbezogen. Denn erst mit der Erstellung des Accounts komme ein Vertrag über die Einräumung (und Beschränkung) von Nutzungsrechten an dem Online-Spiel zustande. Wer Bots dennoch anbiete, handele bewusst gegen die Nutzungsbedingungen des Spiels.
Diese Überlegungen reichten dem Gericht, um einen wettbewerbsrechtlich unzulässigen Behinderungswettbewerb durch die Bot-Anbieter anzunehmen. Denn unzufriedene Spieler könnten die Accounts kündigen. Ein als Spielplatz für Bots bekanntes Spiel sei bei potentiellen Nutzern außerdem unbeliebt und halte diese von der Anmeldung von vornherein ab.
Daneben hält das Gericht auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche für begründet. Denn der Bot-Anbieter hatte mittels Metatags die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung des Spiels benutzt. Weil diese Nutzung zu unlauteren Zwecken erfolgte, bestand auch markenrechtlich keine Rechtfertigung für die Nutzung.
Das Urteil kann für die Bot-Anbieter das wirtschaftliche Aus bedeuten. Deswegen ist zurzeit die Revision in dieser Sache beim BGH anhängig, der hier Gelegenheit zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung erhält.