Markenrecht: Kennzeichnungsgewohnheiten und Unterscheidungskraft

Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass als Marke nur ein Zeichen eingetragen werden kann, dass für die geschützten Waren- und Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzt. Denn rein beschreibende Angaben dessen, was ein Unternehmen anbietet, sind nicht geeignet, eine der zentralen Markenfunktionen zu erfüllen: Eine Marke soll nämlich die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung kennzeichnen. Von diesem Grundsatz aber mag es Ausnahmen geben, wie der BGH entschied (BGH, Beschluss vom 15.04.2014 – I ZB 29/13).

Eine solche Ausnahme könne gegeben sein, wenn in der betreffenden Branche eine allgemeine Praxis dahingehend herrsche, dass an sich beschreibende Angaben eben doch Auskunft über die betriebliche Herkunft gäben. Dies, so der BGH weiter, gelte unabhängig davon, ob Waren und/oder Dienstleistungen markenmäßig geschützt werden sollten. Damit setzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung fort und dehnt diese nunmehr erstmals ausdrücklich auch auf Dienstleistungsmarken aus.

Für Anmelder von Zeichen mit stark beschreibendem Charakter gibt es damit zwar eine Chance, die Anmeldung gegen den Einwand mangelnder Unterscheidungskraft zu verteidigen. Allerdings muss der Anmelder in einem solchen Fall in der Lage sein, die Kennzeichnungsgewohnheiten seiner Branche auch tatsächlich nachzuweisen. Des Weiteren gilt, dass das Zeichen dann – natürlich – auch nur insoweit Schutz beanspruchen kann, als diese Kennzeichnungsgewohnheiten reichen. Dies ist bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu berücksichtigen, das ansonsten regelmäßig gern möglichst weit gefasst wird.

An diesen Vorgaben scheiterte auch die im Fall des BGH streitgegenständliche Markenanmeldung „DüsseldorfCongress“. Denn der Anmelder hatte hier eben nicht nachweisen können, dass in der Veranstaltungsbranche eine Gewohnheit dahingehend bestehe, dass die angesprochenen Verkehrskreise Zeichen, die aus einer Ortsangabe und einem beschreibenden Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens, tatsächlich eine Herkunftsangabe im markenrechtlichen Sinne beimessen.

Angesichts der Darlegungslasten wird es also auch künftig einfacher und damit auch ratsam sein, bei der Gestaltung von Marken auf allzu beschreibende Begriffe zu verzichten. Diese werden nicht nur vom Amt ohne Weiteres als Marken akzeptiert, sondern versprechen dem Inhaber auch nach der Eintragung einen erheblich besseren Schutz vor ähnlichen Anmeldungen.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen