Der Besteller hat, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, jederzeit das Recht, einen Werkvertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen. So steht es in § 649 BGB. Der Unternehmer hat in einem solchen Fall allerdings Anspruch auf Zahlung zumindest eines Teils des noch ausstehenden Werklohns. Die Berechnung dieses Anspruchs ist insbesondere bei Fixed-Price-Verträgen schwierig. Ein Urteil des BGH zeigt hier eine vereinfachte Lösung auf (BGH, Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 167/12).
Auch wenn die Entscheidung aus dem Bereich des Baurechts stammt, ist sie für das IT-Projektgeschäft von Bedeutung. Denn die Gerichte wenden immer wieder Entscheidungen der Bausenate auch auf IT-Verträge an.
Im konkreten Fall hatten die Parteien die Anlage eines japanischen Gartens auf einer Dachterrasse zu einem Festpreis von 110.000 Euro vereinbart. Kurz vor Fertigstellung der Arbeiten kam es zu Problemen im Projekt, die schließlich in einer Kündigung des Kunden nach § 649 BGB mündeten. Der Unternehmer verlangte nun Zahlung eines Teils der ausstehenden Rate auf den Festpreis.
Schwierig war dabei die Berechnung dessen, was ohne die letzte nach der Kündigung nicht mehr erbrachte Teilleistung noch zu zahlen war. Grundsätzlich verlangt § 649 BGB von dem Unternehmer, der restlichen Werklohn fordert, nämlich eine exakte Aufschlüsselung der Kalkulation. Innerhalb dieser Kalkulation muss nachvollziehbar dargelegt werden, wie die ausstehende Leistung im Verhältnis zur Gesamtleistung zu berechnen ist. Es ist also quasi aus dem Pauschalpreis eine Summe von Einzelpreisen zu machen. Diese Aufgabe ist nicht nur langwierig und kompliziert, sondern steht auch häufig dem Interesse des Unternehmers entgegen, seine Kalkulation gerade nicht in ihren Einzelheiten offenlegen zu wollen.
Der BGH stellte nun heraus, dass von dem zuvor beschriebenen Grundsatz dann eine Ausnahme gälte, wenn die ausstehende Leistung lediglich einen kleinen Teil des Gesamtprojekts ausmache und keine kalkulatorischen Verschiebungen zulasten des Kunden verdeckt werden können. Unter diesen Voraussetzungen reiche es aus, wenn der Unternehmer die ausstehende Leistung für sich genommen bewerte und bepreise und diesen Einzelpreis dann von dem Pauschalpreis abziehe. Dies sah der BGH im konkreten Fall als gegeben an, als rund 5 % des Gesamtpreises abgezogen wurden.
Dies ist tatsächlich eine pragmatische Lösung, die Aufwand und Nutzen der Kalkulation in ein angemessenes Verhältnis setzt. Dennoch wird über diese Ansprüche natürlich weiterhin trefflich gestritten werden können. Denn die Frage, was eine ganz geringfügige Leistung ist und unter welchen Voraussetzungen nicht zu befürchten ist, dass kalkulatorische Verschiebungen vorgenommen werden, wird auch in Zukunft für Streit sorgen.