Für diverse Haushaltsgeräte schreibt die EnVKV im Rahmen der Werbung Informationspflichten hinsichtlich der Energieeffizienzklassen verbindlich vor. Fraglich dabei ist häufig, an welcher Stelle eines Internet-Bestellprozesses diese Angaben erscheinen müssen. Das OLG Stuttgart hat hierzu eine recht unternehmensfreundliche Entscheidung gefällt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2013 – 2 U 28/13).
Im konkreten Fall war ein Plattformbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Dieser hatte über seine Plattform u.a. für Händler von Haushaltswaren deren Geschäfte abgewickelt. Im Rahmen des Bestellprozesses waren zunächst lediglich die Produkte und deren Preis sichtbar. Um die Waren in den sog. Warenkorb legen zu können und danach zu kaufen, mussten die Nutzer der Seite allerdings zunächst eine Seite mit weiteren Produktinformationen, darunter die Angaben zur Energieeffizienz ansteuern. Überdies konnten die Kunden jederzeit über einen hierfür vorgesehenen Button Kontakt zu dem Händler suchen.
Dies sei ausreichend, urteilte das OLG Stuttgart. Wo und wann der Anbieter die Informationen nach § 6a EnVKV bereitstellt, sei ihm überlassen. Denn es sei der gesamte Werbeauftritt und Bestellprozess als einheitlicher Auftritt „bei der Werbung“ i.S.d. EnVKV zu betrachten.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Entscheidend ist, dass die Verbraucher die Angaben zur Energieeffizienz in jedem Falle noch vor Beginn des eigentlichen Bestellvorgangs werden wahrnehmen können. Eine Überfrachtung der Eingangsseite mit allerlei Informationen – neben Angaben zur Energieeffizienz sind hier ja auch diverse weitere allgemeine und produktspezifische Angaben zu machen – würde den eCommerce überfrachten. Ein Zuviel an Information trägt erfahrungsgemäß auch nicht dazu bei, dass die entsprechenden Angaben übersichtlicher und damit für den Verbraucher handhabbar bleiben. Insofern sind nachgelagerte Informationen auch im Sinne des Verbraucherschutzes zu bevorzugen, solange diese übersichtlich und klar verständlich gehalten sind.