Mit der sog. Button-Lösung im eCommerce wollte der Gesetzgeber im Jahr 2012 mehr Rechtssicherheit für Verbraucher schaffen. Diese sollten unmissverständlich darüber informiert werden, dass und wann im Bestellprozess eine Kostenpflicht entsteht. Seither wird landauf landab darüber gestritten, ob und welche Beschriftungen neben dem gesetzgeberischen Vorschlag „zahlungspflichtig bestellen“ auch noch zulässig sein können. Das AG Köln hat jetzt erstmals die Zulässigkeit des Begriffs „kaufen“ in Zweifel gezogen (AG Köln, Urteil vom 28.04.2014 – 142 C 354/13).
Beschriftungen des Buttons mit „Kaufen“ oder „Jetzt Kaufen“ waren bislang ganz überwiegend als zulässig eingestuft worden. Hierzu lagen auch bereits entsprechende Gerichtsurteile vor. Das AG Köln indes stellte sich nun in einem Fall auf den Standpunkt, der Begriff „kaufen“ löse nicht in gleicher Weise die Vorstellung einer Kostenpflicht aus. Es gebe, so das Gericht, nämlich auch Formen des Kaufs, bei denen – jedenfalls nicht sofort – eine Zahlungspflicht ausgelöst werde.
Ob dies tatsächlich eine probate Argumentation ist, darf bezweifelt werden. Vielmehr scheint es, als würden die Vorstellungen des Verbrauchers an dieser Stelle weit mehr überspannt als bei der Annahme, der Verbraucher würde den Begriff „kaufen“ mit einer Zahlungspflicht verbinden.
Diese sehr strenge Auslegung des AG Köln mag indes auch damit zu tun haben, dass im konkreten Fall der Button insgesamt mit dem Satz „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail“ beschriftet war. Hier hätte es indes näher gelegen, sich zu fragen, ob der Kunde zwischen den Begriffen „bestellen“ und „kaufen“ nicht möglicherweise zwei unterschiedliche Bestelloptionen erkennt, weil die Begriffe nebeneinander ansonsten beinahe synonym sind. Abgesehen davon hätte das Gericht sich auch auf den Standpunkt stellen können, die Beschriftung sei bereits ob ihrer Länge nicht in gleicher Weise zur Aufklärung der Verbraucher geeignet.
So bleibt es bei den zumindest bis zur einer höchstrichterlichen Klärung beachtenswerten Entscheidung des Gerichts, dass der Begriff „kaufen“ nicht eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweise. Für Webshop-Betreiber könnte dies bedeuten, doch wieder in den „sicheren Hafen“ der gesetzlichen Formulierung zurückzukehren und ihre Buttons mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ zu beschriften. Diese Formulierung ist in jedem Fall unangreifbar.