§ 5 TMG schreibt für Diensteanbieter im Internet die Angabe bestimmter Informationen vor. Im sogenannten Impressum muss auch eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme vorgesehen werden. Eine Mail-Adresse, die Nutzer mit Auto-Replies ausschließlich auf Kontaktformulare verweist, genügt diesen Anforderungen nicht. Das entschied das LG Berlin und verurteilte Google zur Unterlassung (LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014 – 52 O 135/13).
Das Gericht setzte sich in der Entscheidung mit dem Begriff der Kommunikation auseinander und erklärte – wenig überraschend –, bei einer automatisch generierten Antwortmail handele es sich nicht um eine Form der Kommunikation. Zwar müsse nicht jede einzelne E-Mail auch tatsächlich beantwortet werden. Allerdings müsse der Anbieter personelle und technische Kapazitäten vorhalten, um sich mit jeder via E-Mail eingehenden Anfrage auseinanderzusetzen und sodann eine Entscheidung über Ob und Wie der Antwort zu treffen.
Das Urteil wird von Google zurzeit mit der Berufung zum Kammergericht angefochten. Allerdings hat das Kammergericht bereits im letzten Jahr in einem ähnlichen Fall eine strenge Linie vertreten. Damals entschied das Gericht in einem Verfahren gegen Ryanair, dass das Vorhalten von Online-Kontaktformularen allein nicht ausreiche, um der Impressumspflicht zu genügen (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2013/10/27/medienrecht-e-mailadresse-gehoert-zu-den-pflichtangaben-im-impressum/). In dieselbe Richtung zielt aber nun auch Googles Einwand: Denn genauso wie Ryanair damals erklärt Google sein Verhalten damit, dass angesichts der Masse von Anfragen diese über ein System von Online-Formularen kanalisiert werden müssten. Die Beantwortung individueller Mails sei nicht zu bewältigen. Diese Argumentation hatte das Kammergericht damals nicht gelten lassen.
Interessant dürfte danach allenfalls die Frage sein, ob das Kammergericht der Linie des LG Berlin insoweit folgt, als dieses den amerikanischen Google-Konzern wegen seiner in deutscher Sprache gestalteten Webinhalte auch deutschem Recht unterwirft. Diese Argumentation hatte das LG Berlin auch bereits in einem Verfahren gegen WhatsApp angewandt und im Google-Fall nun bekräftigt (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/10/31/internetrecht-informationspflichten-nach-deutschem-recht-auf-auslaendischen-webseiten/).