Markenrecht: Apps kommt Titelschutz zu

Mit dem OLG Köln hat ein weiteres Gericht anerkannt, dass Apps sog. Werktitelschutz zukommen kann. Damit werden die Applikationen insoweit z.B. Filmen oder Büchern gleichgestellt. Der Werktitelschutz aus § 5 Abs. 3 MarkenG verleiht seinem Inhaber ein Abwehrrecht gegen die Verwendung gleicher Bezeichnungen und ist sogar eingetragenen Marken ebenbürtig – also durchaus eine sehr attraktive Rechtsposition. Allerdings müssen für den Titelschutz einige Voraussetzungen eingehalten werden (OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014 – 6 U 205/13). Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt (BGH, Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 202/14).

In dem Streit ging es – wieder einmal – um die App „wetter.de“. Deren Inhaber hatte einem österreichischen Konkurrenten die Bezeichnungen „wetter-de“, „wetter DE“ und „wetter-DE“ verbieten lassen wollen, die ebenfalls für Apps verwendet werden.

Der Streit war auch bereits beim LG Hamburg anhängig. Das Gericht dort hatte im Herbst 2013 entschieden, dass für Apps grundsätzlich Werktitelschutz bestehen könne, dass allerdings ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft bestehen müsse. Dieses hatte das LG Hamburg für den Begriff „wetter“ verneint, weil er lediglich beschreibend sei für den Inhalt der App, nämlich Wetterberichte und -vorhersagen (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/02/02/markenrecht-apps-kommt-eigener-werktitelschutz-zu/).

Auch das OLG Köln gelangt zu dieser Einschätzung. Ähnlich wie Software, Domains oder Homepages seien auch Apps grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen eines geschützten Werktitels zu erfüllen. Dafür müsste dem Kennzeichen ein Herkunftsnachweis entnommen werden können. Außerdem müsse allerdings eine Unterscheidungskraft gegeben sein.

Diese Unterscheidungskraft liege – insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für Marken – dann nicht vor, wenn das Kennzeichen lediglich als rein beschreibende Sachangabe anzusehen sei. So sei es im Falle der Bezeichnung „wetter.de“ aus den schon genannten Gründen.

Geringere Anforderungen wie z.B. für Zeitungen kämen für Apps auch nicht in Frage. Denn das Gericht meint, dass – anders als bei Zeitungen – der Verkehr nicht ausreichend daran gewöhnt sei, einer App trotz ihres beschreibenden Namens eine bestimmte betriebliche Herkunft zuzuschreiben. (Zur Erläuterung: Das Kennzeichen „Süddeutsche Zeitung“ ist per se auch rein beschreibend für eine in Süddeutschland erscheinende Zeitung – gleichwohl ist der Werktitelschutz hier anerkannt, weil solche und ähnliche Bezeichnungen für Zeitungen allgemein üblich sind und die Leser trotzdem keine Zweifel haben, wessen Produkt sie kaufen.)

Es bleibt insoweit abzuwarten, ob nicht auch für Apps eine ähnliche Gewöhnung zumindest in absehbarer Zukunft bestehen wird und die Gerichte dies auch anerkennen. Denn schließlich werden die Programme in den App-Stores meist mit beschreibenden Suchbegriffen gesucht und gefunden. Bis dahin ist zu empfehlen, App-Bezeichnungen zusätzlich als Marke schützen zu lassen – was allerdings für die konkrete Wetter-App „wetter.de“ wegen ihres beschreibenden Charakters ebenfalls nicht möglich gewesen wäre.

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