Das deutsche Recht kennt strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Versands von Werbe-Mails. Davon betroffen sind auch Newsletter oder Veranstaltungshinweise. Diese sind nur zulässig, wenn der Versender eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nachweisen kann. Das OLG Celle hat die Voraussetzungen hierfür nochmals klargestellt (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 – 13 U 15/14).
Das Gericht erlegt den Versendern dabei einerseits umfangreiche, andererseits aber auch praktisch handhabbare Pflichten auf:
1. Der Versender muss die Einwilligung des Empfängers für jede einzelne von diesem verwendete Mail-Adresse einholen. Eine pauschale Einwilligung, Mails an jede Anschrift zugesandt erhalten zu wollen, darf der Versender nicht annehmen.
Im Klartext: Wenn Empfänger X für die Adresse xy@empfänger.de eine ausdrückliche Einwilligung erklärt hat, kann der Versand an die demselben Empfänger gehörende Adresse yz@empfänger.de trotzdem als unzumutbare Belästigung abgemahnt werden!
Der Versender von Werbe-Mails muss also im Rahmen seiner Dokumentation unbedingt festhalten, für welche Mail-Adresse ein Empfänger die Einwilligung erteilt hat und darf auch nur an diese Adresse seine Werbe-Mails verschicken.
Im Streitfall bedeutet das umgekehrt, dass die von dem Versender abgegebene Unterlassungserklärung, künftig Mails nicht mehr an die Adresse xy@empfänger.de zu versenden, wiederum nicht auch die Erklärung beinhaltet, auch keine Mails mehr an die Adresse yz@empfänger.de zu verschicken.
2. Um an die Einwilligung zu kommen, darf der Versender nach Auffassung des OLG Celle das sog. Double-Opt-In-Verfahren benutzen.
Hierbei erteilt der Empfänger zunächst z.B. durch Setzen eines Häkchens im Rahmen einer Internetbestellung sein Einverständnis mit der Zusendung weiterer Produktinformationen. Hierauf verschickt der Anbieter eine automatische Mail an die angegebene Mail-Adresse und bittet darum, durch Klicken auf einen Link die Einwilligung nochmals zu bestätigen.
Dieses Verfahren sei geeignet, eine wirksame Einwilligung einzuholen. Insbesondere sei die Bestätigungsmail nicht ihrerseits als unzulässige Werbung anzusehen. Das hatte vor zwei Jahren das OLG München einmal anders gesehen – eine Entscheidung, die damals heftig kritisiert wurde.
Beide Vorgaben des OLG Celle sind sach- und interessengerecht. Das Double-Opt-In-Verfahren ist im elektronischen Geschäftsverkehr praktisch die einzige Möglichkeit eine wirksame Einwilligung für die E-Mail-Werbung zu erhalten. Dass die Versender dabei verpflichtet sind, die erteilten Einwilligungen sorgfältig zu dokumentieren, ist zumutbar und vor dem Hintergrund zahlreicher Spammer gerechtfertigt, um die Empfänger vor einer ungewollten Mail-Flut zu schützen. Dass das Gericht eine Einwilligung für jede einzelne Adresse für erforderlich hält, erscheint ebenfalls gerechtfertigt, um Unklarheiten zu vermeiden.