Darf ein Service-Anruf zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit mit der Einholung einer Einwilligung in weitere Anrufe zu Werbezwecken verknüpft werden? Mit dieser Frage hatte sich das VG Berlin zu beschäftigen. Das Gericht stellte fest, dass bereits in einer solchen Abfrage selbst eine unzulässige Werbemaßnahme zu sehen sei (VG Berlin, Urteil vom 07.05.2014 – VG 1 K 253.12).
Darum ging’s: Ein Verlag ließ durch ein Callcenter Abonnenten von Zeitschriften anrufen. Zweck des Anrufes war es zunächst, die allgemeine Kundenzufriedenheit abzufragen. Für die Gespräche lag ein Leitfaden vor, der von den Mitarbeitern des Callcenters zu befolgen war. Dieser Leitfaden sah für das Ende des Gesprächs folgende Frage vor:
„Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“
Wegen dieser Frage erließ der Berliner Datenschutzbeauftragte eine Untersagungsverfügung gegen den Verlag, weil hierin eine unzulässige Datennutzung für Werbezwecke liege. Hiergegen wandte sich der Verlag mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten. Der Zweck des Anrufs sei zweigeteilt. Zum einen würde im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Kundenzufriedenheit abgefragt, zum anderen aber sei auch eine Werbemaßnahme für weitere Produkte bezweckt. Für letztere läge weder eine Einwilligung der Betroffenen nach § 4a BDSG vor (die sollte ja gerade eingeholt werden) noch sei ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand gegeben. Daher seien die Anrufe insoweit unzulässig.
Datenschutzrechtlich zulässig ist die Nutzung von Bestandsdaten der Kunden nur im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags, § 28 Abs. 1 BDSG. Diese Norm kann der Verlag wohl für die Kundenzufriedenheitsumfrage heranziehen.
Die Nutzung von personenbezogenen Daten wie der Telefonnummer zum Zwecke der Werbung allerdings ist an § 28 Abs. 3 BDSG zu messen. Danach ist nur die Nutzung bestimmter Daten, sog. Listendaten, für Werbezwecke zulässig. Hierzu gehört die Telefonnummer gerade nicht. Denn die Listendaten sind im Gesetz abschließend aufgeführt. Zur Kontaktaufnahme geeignet ist unter diesen Listendaten praktisch nur die Anschrift. Zulässig wäre also die Werbung per Post.
Dass bereits die Anfrage, ob weitere Angebote unterbreitet werden dürfen, als Werbemaßnahme zu werten ist, entspricht dem weiten Werbebegriff des deutschen Verbraucherschutzrechts. Danach ist als Werbung jedwede Maßnahme anzusehen, die auf die Absatzförderung gerichtet ist. Dieses Kriterium ist bereits dann erfüllt, wenn nur den Endzweck der Maßnahme in der Absatzförderung zu sehen ist. Das dürfte bei der Einholung von Einwilligungen zu Zwecken des Direktmarketings unzweifelhaft der Fall sein.
Die Telefonanrufe wären nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen im Übrigen auch als wettbewerbsrechtlich unzulässige Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG anzusehen gewesen. Insoweit gelten dort keine anderen Maßstäbe.
Für Unternehmen bleibt es danach schwierig, in zulässiger Art und Weise an personenbezogene Daten zum Zwecke der Werbung zu gelangen. Die Einwilligungen sollten unbedingt bereits bei Vertragsschluss eingeholt werden. Nachträgliche Einwilligungen können praktisch nur per Post an die Verbraucher gebracht werden. Abfragen per Telefon oder E-Mail – und seien sie auch mit anderen, zulässigen Zwecken verknüpft – bergen das Risiko der datenschutzrechtlichen Beanstandung und können außerdem wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.