Markenrecht: Markenschutz für Platzgeschäfte (Apotheken, Friseurgeschäfte, Hotels und Co.)

Die eigene Geschäftsbezeichnung als Marke schützen zu lassen, ist auch für viele Kleinunternehmer attraktiv. Die Eintragungskosten sind gering, und mit einer Marke im Rücken lassen sich die eigenen Waren und Dienstleistungen im Markt besser präsentieren. In der Rechtsprechung zeigen sich allerdings Tendenzen, für solche Marken gewisse Sonderregeln aufzustellen, die Anmelder kennen sollten (BPatG, Urteil vom 28.04.2014 – 25 W (pat) 50/12).

In dem Verfahren stritten zwei Apotheker über die Anmeldung einer Wortmarke „ENGEL APOTHEKE SEEHEIM“. Hiergegen wandte sich ein anderer Apotheker, dem schon länger eine Wort-/Bildmarke „ENGEL APOTHEKE“ gehörte. Neben dem Schriftzug enthielt diese eine stilisierte Darstellung einer Figur mit Engelsflügeln. Er wollte die neu angemeldete Marke mit dem Widerspruch zu Fall bringen und deren Eintragung verhindern.

Die Überlegungen des Gerichts zu dieser Auseinandersetzung lassen sich ohne Weiteres auch auf private Hotelbetreiber, Inhaber von Friseurgeschäften, Gaststätten oder ähnlichen Betrieben übertragen.

Denn ihnen allen gemeinsam ist zweierlei:

1. Die Geschäftstätigkeit ist regelmäßig lokal oder maximal regional begrenzt, und es bestehen auch keine Überlegungen, eine bundesweite Tätigkeit aufzubauen. Der Markenschutz allerdings gilt für das gesamte Bundesgebiet.

2. Bei der Markenanmeldung werden häufig Zeichen benutzt, die für ähnliche Geschäfte anderswo ebenfalls in Gebrauch sind. So war es im konkreten Fall des BPatG, das insgesamt rund 150 Engel-Apotheken deutschlandweit ermittelte. Gleiches ist aber auch für „Waldhotel“ für Hotels, „Vier Haareszeiten“ für Friseurdienstleistungen oder „Hofgarten“ für Restaurants oder Cafés denkbar. Alle Zeichen sind als Marke eingetragen und mögen lokal einmalig sein – bundesweit sind sie es sicher nicht.

Daraus resultieren mehrere Probleme, mit denen sich das BPatG nun auseinanderzusetzen hatte. Herausgekommen ist ein gewisses Sonderrecht, für das allgemeine Grundsätze des Markenrechts nur bedingt gelten sollen.

So stellt das Gericht heraus, dass solche häufig verwendeten Bezeichnungen für sogenannte Platzgeschäfte nicht unterscheidungskräftig seien und einer Marke keinen prägenden Charakter verleihen könnten. Hierzu führt das Gericht aus, dass wegen der Vielzahl solcher Bezeichnungen die Verbraucher nicht in der Lage seien, die unter der Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen einer konkreten betrieblichen Herkunft zuzuordnen.

Die Konsequenz: Bei dem Vergleich zwischen den beiden Apotheken-Marken kam es auf den Bestandteil „ENGEL APOTHEKE“ überhaupt nicht an. Verglichen wurden lediglich das Wort „SEEHEIM“ auf der einen und die stilisierte Engelsfigur auf der anderen Seite.

Die zweite Aussage des Gerichts ist noch überraschender: Denn an sich gilt es als Regel, dass Ortsbezeichnungen – wie „SEEHEIM“ – bei dem Vergleich der Zeichen überhaupt nicht relevant sind. Das, so meint das BPatG, soll bei Marken für typische Platzgeschäfte gerade nicht gelten. Denn diese könnten eben nur durch einen Hinweis auf ihre lokale bzw. regionale Zuordnung unterschieden werden.

Für die Praxis bedeutet das: Bei einer Markenanmeldung sollten zwingend neben der verbreiteten Bezeichnung sonstige prägende Bestandteile verwendet werden, insbesondere weitere Wortzusätze. Am besten bleibt es natürlich, ein Zeichen zu wählen, das ganz ohne allgemein übliche Bezeichnungen auskommt. Sonst ist der Markenschutz nicht viel wert.

Lokale oder regionale Bezeichnungen zu wählen, erscheint hingegen wenig sinnvoll. Die Ausführungen des Gerichts hierzu überzeugen nicht. Denn in der Konsequenz wird der Markenschutz – wie im vorliegenden Teil – dadurch auf die Ortsbezeichnung an sich beschränkt. Folgt man dem Ansatz des Gerichts dürfte der Inhaber der Marke „ENGEL APOTHEKE SEEHEIM“ künftig eine Markenanmeldung „LÖWEN APOTHEKE SEEHEIM“ verhindern und damit die Ortsbezeichnung für Apothekendienstleistungen monopolisieren. Denn auch für Löwen-Apotheken dürfte gelten, dass diese Bezeichnung wegen häufiger Verwendung im Bundesgebiet nicht unterscheidungskräftig ist und damit bei der Betrachtung der Zeichenähnlichkeit außer Betracht bleiben müsste. Wären hingegen Ortsbezeichnungen im Zusammenhang mit Platzgeschäften schutzfähig, blieben im Beispielsfall zwei identische Marken übrig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das BPatG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH die Entscheidung korrigiert und die Schutzunfähigkeit von Ortsbezeichnungen auch für Platzgeschäfte bestätigt.

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