Wettbewerbsrecht: Werbung mit Verbraucherrechten

Bei der Werbung mit Verbraucherrechten ist Vorsicht geboten. Das gilt vor allem dann, wenn keine über die gesetzlichen Pflichten des Unternehmers hinausgehenden Rechte gewährt werden. Erweckt die Werbung den Eindruck, als handele es sich bei diesen Rechten um Besonderheiten des beworbenen Angebots, sind diese Werbeaussagen abmahnfähig. Dabei kommt es entscheidend auf die Formulierung an, wie der BGH ausführte (Urteil vom 19.03.2014 – I ZR 185/12).

Im dort entschiedenen Fall hatte sich ein Wettbewerber gegen Angaben auf der Webseite eines Konkurrenten gewehrt. Dort hieß es u.a.

„Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht einverstanden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir (Aussage 1).

Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren (Aussage 2).

Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P. (Aussage 3).“

Hinsichtlich der Aussagen 1 und 3 verurteilte der BGH das Unternehmen P. zur Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten; die Aussage 2 hingegen sah das Gericht als zulässig an. Dabei war es vollkommen unstreitig, dass das Unternehmen P. die dort genannten Rechte der Verbraucher tatsächlich achtete.

Allerdings, und das ist vielfach unbekannt, verbietet das UWG im Rahmen der Werbung gegenüber Verbrauchern bestimmte Aussagen hinsichtlich der bereits von Gesetzes wegen bestehenden Verbraucherrechte.

So ist es generell untersagt, gesetzlich bestehende Rechte dergestalt darzustellen, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Besonderheit des jeweiligen Angebots, Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Außerdem gilt es als unzulässige, weil irreführende Werbung, wenn über die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers in zur Täuschung geeigneter Weise geworben wird, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG.

Die Aussagen 1 und 3, so der BGH, erweckten den Eindruck, als handele es sich bei diesen Verbraucherrechten um spezielle Angebote des Unternehmens P. Tatsächlich aber werden hier lediglich das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers im Online-Handel (Aussage 1) sowie die ebenfalls unabdingbare gesetzliche Regelung zur Gefahrtragung beim Versendungskauf (Aussage 3) wiedergegeben. Der BGH monierte insbesondere, dass die Aussage 2 klar auf die „gesetzliche Gewährleistung“ hinweise, die anderen beiden Aussagen hingegen nicht. Damit werde erst recht der Eindruck erweckt, hierbei handele es sich um Besonderheiten des Angebots des Unternehmens P.

Weil die Aussage 2 so eindeutig auf die gesetzlichen Rechte hinweise, sei diese Aussage für sich genommen jedoch nicht zu beanstanden. Denn hier werde eben gerade nicht in unlauterer Weise versucht, den Verbraucher über den Umfang seiner Rechte zu täuschen.

Es bleibt also festzuhalten, dass bei der Werbung – und die liegt auch in der bloßen Aufzählung der Verbraucherrechte – unbedingt darauf zu achten ist, dass nur solche Rechte herausgestellt werden, die der Unternehmer freiwillig gewährt.

Sofern dem Verbraucher lediglich die gesetzlichen Rechte eingeräumt werden sollen, muss nach dem BGH-Urteil unbedingt auf diesen Umstand hingewiesen werden. Das kann geschehen, indem wie in Aussage 2 ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um die gesetzlichen Rechte handelt. Nach dem BGH sind außerdem (zusätzliche) Aussagen wie „selbstverständlich“ geeignet, den Vorwurf der Irreführung oder der unzulässigen Werbung mit gesetzlichen Rechten auszuräumen.

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