Wann und unter welchen Voraussetzungen Marken als verwechslungsfähig ähnlich angesehen werden, ist und bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich gilt dabei, dass Markenanfänge stärker ins Gewicht fallen. Doch wie immer gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. So entschied das EuG, dass zwischen einer Ein- und einer Zwei-Wort-Marke eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, auch wenn das abweichende zweite Wort am Anfang des Zeichens steht (Urteil vom 04.07.2014 – T-1/13).
Gestritten wurde um die Markenanmeldung „GLAMOUR“ in der Klasse 14 für Schmuck. Hiergegen wandte sich die Inhaberin der Marke „TUDOR GLAMOUR“, die für identische Waren bereits Schutz in der EU genießt. Der Widerspruch hatte bereits beim HABM Erfolg gehabt und wurde vom EuG bestätigt.
Denn, so das Gericht, die Marken seien als verwechslungsfähig ähnlich anzusehen. Hierbei spiele der Umstand, dass es sich um eine Ein- und eine Zwei-Wort-Marke handele und der Markenbestandteil „TUDOR“ der älteren Marke am Beginn des Zeichens stehe, keine entscheidende Rolle.
Die Markenbestandteile „TUDOR“ und „GLAMOUR“ stünden gleichberechtigt nebeneinander. Beide trügen gleichgewichtig dazu bei, dass die Marke in Erinnerung behalten werde. Deswegen liege angesichts der identischen Bestandteile „GLAMOUR“ eine Ähnlichkeit vor.
In Bezug auf die begriffliche Bedeutung der Marken kommt eine Besonderheit des europäischen Markenrechts zum Tragen, die vielen Anmeldern zu schaffen macht. Die Vielzahl an Sprachen in der Union und die nicht oder nicht überall vorhandenen Sprachkenntnisse lassen für eine Argumentation mit Bedeutungsinhalten nämlich praktisch keinen Raum.
So kam das Gericht denn auch zu der Auffassung, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Union der englischen Sprache nicht mächtig sei oder jedenfalls nicht hinreichend mit der englischen Geschichte vertraut, als dass er dem Bestandteil „TUDOR“ einen Hinweis auf ein altes englisches Adelsgeschlecht entnehmen würde.
Ein Vergleich in begrifflicher Hinsicht mit dem Ergebnis, dass die ältere Marke „TUDOR GLAMOUR“ einen überschießenden Bedeutungsinhalt aufweise, ließe sich danach nicht anstellen. Daher blieb es bei den bereits zuvor getroffenen Feststellungen, nach denen eine hinreichend große Ähnlichkeit zwischen den Marken bestehe.
Das Urteil bestätigt die generellen Probleme, die aus der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken erwachsen können. Bei der Markenrecherche vor der Anmeldung sollten deshalb begriffliche Bedeutungen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Im Gemeinschaftsmarkenrecht spielen Ähnlichkeiten in Schriftbild und Klang die entscheidende Rolle.