Datenschutzrecht: Berichtigungsanspruch wegen missverständlicher Bonitätsauskunft

Die Bonität ihrer Kunden vorab zu prüfen, ist für viele Unternehmen gerade im alltäglichen Massengeschäft mit Verbrauchern unerlässlich. Für die Verbraucher aber ist die Ablehnung eines Kreditantrags oder eines Leasingvertrags für ein Auto oft genug eine böse Überraschung. Denn die Datenspeicherung bei den Auskunfteien erfolgt regelmäßig ohne Wissen der Betroffenen. Denen steht deswegen ein Selbstauskunftsrecht zu, das die Auskunfteien kostenlos gewähren müssen. Bei der Gestaltung der Auskünfte steht diesen allerdings weiterhin ein relativ großzügiger Spielraum zur Verfügung, wie das OLG Karlsruhe entschied (Urteil vom 03.06.2014 – 12 U 24/14).

Bereits Anfang des Jahres hatte der BGH entschieden, dass Verbraucher keinen Anspruch darauf haben zu erfahren, wie genau aus den einzelnen bei der Auskunftei gespeicherten Daten der sog. Scoring-Wert errechnet wird (Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 156/13). Nun legte das OLG Karlsruhe noch einmal nach: Der Verbraucher hat danach keinen Anspruch auf Berichtigung einer Bonitätsauskunft, selbst wenn einzelne Aussagen darin für sich genommen missverständlich sind. Dies gilt solange, wie sich aus dem Gesamtkontext Klarheit über den tatsächlich korrekten Inhalt der Auskunft gewinnen lässt.

Im konkreten Fall hatte eine Frau einen Kreditantrag über 5000 Euro bei mehreren Banken gestellt und war überall abgewiesen worden. Zuvor hatte es einmal eine Auseinandersetzung mit einem anderen Unternehmen gegeben. Die spätere Klägerin hatte dort eine Rechnung über 382 Euro nicht bezahlt. Daraufhin war ein Vollstreckungsbescheid gegen sie ergangen, auf den hin sie dann schließlich unverzüglich zahlte.

Wegen dieses Vorfalls bestand nach wie vor ein Eintrag bei einer Auskunftei. Im Rahmen einer Selbstauskunft erfuhr die Klägerin davon. In der Selbstauskunft hieß es:

„Vertragspartner hat mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder dass die Forderung inzwischen beglichen wurde.“

Diese Angabe hielt die Klägerin für missverständlich, weil dadurch nicht eindeutig klar werde, dass die Forderung erfüllt worden sei.

Vor Gericht hatte die Klägerin nun aber zwei Probleme. Zum einen konnte sie nicht nachweisen, dass die Banken tatsächlich dieselbe Auskunft erhalten hatten. Darauf, so abschließend das OLG Karlsruhe, komme es aber auch nicht an. Denn die angegriffene Angabe stehe unter der Überschrift „ Forderung ausgeglichen“. Somit ergebe sich aus dem Zusammenhang hinreichend deutlich, wie die für sich genommen missverständliche Formulierung zu verstehen sei.

Da zwischen der Klägerin und der Auskunftei keinerlei Vertragsbeziehung bestünde, sei für eine entsprechende Anwendung von AGB-rechtlichen Bestimmungen kein Raum. Danach wäre es so, dass Unklarheiten stets zulasten der Auskunftei hätten ausgelegt werden müssen.

Ein Anspruch auf Berichtigung stehe der Klägerin folglich mangels inkorrekter Daten nicht zu. Ebenso wenig habe sie einen Anspruch auf Löschung der Daten. Denn die Löschfristen des BDSG seien noch nicht erreicht. Diese seien auch als abschließende Regelung anzusehen, sodass eine Berufung darauf, dass der Zweck der Speicherung entfallen sei, nicht mehr in Betracht komme. Ungeachtet dessen sei auch die Tatsache, dass die Klägerin eine Zahlung einmal bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids verweigert hätte, durchaus von Interesse für die Beurteilung ihrer Bonität bzw. Kreditwürdigkeit.

Die Ausführungen des Gerichts zu den Folgen der Missverständlichkeit überzeugen nicht vollends. Denn führt man sich vor Augen, dass die betreffenden Auskünfte für das tägliche Massengeschäft eingeholt werden, darf man nicht mit dem Gericht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Auskünfte stets mit letzter Sorgfalt durchgelesen werden. Missverständliche Formulierungen können daher trotz eines klarstellenden Kontextes geeignet sein, falsche Annahmen beim Leser zu erwecken, die Einfluss auf die Entscheidung über die Begründung eines Vertragsverhältnisses haben können.

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