Markenrecht: Beschreibender Charakter einer Marke durch Beschreibung eines Warenteils

Als Marke kann nicht geschützt werden, was die zu schützenden Waren und Dienstleistungen beschreibt. Denn insoweit besteht ein sog. Freihaltebedürfnis – Wettbewerber müssen in der Lage sein, ihre eigenen Konkurrenzprodukte zu beschreiben, ohne dabei in Konflikt mit Markenrechten zu geraten. Der EuGH hat diesen Grundsatz jetzt erweiternd so ausgelegt, dass auch eine Angabe, die lediglich hinsichtlich eines Warenteil beschreibend ist, als beschreibend für die ganze Ware angesehen werden kann (Urteil vom 10.07.2014 – C-126/13 P (EuG)).

Darum ging’s: Ein großer Hersteller von Hausgeräten wollte sich die Wortmarke „ecoDoor“ u.a. für Geschirrspüler, Waschmaschinen und Kühlschränke schützen lassen. Unstreitig verfügen alle zu schützenden Geräte über eine Tür. Ebenso unstreitig war, dass die für die zu bezeichnenden Geräte verwendete Tür bzw. ihr Schließmechanismus so ausgelegt sind, dass eine besonders hohe Energieeffizienz erreicht werden könnte. Die Geräte wären also vergleichsweise ökologisch.

Dies hatte bereits das HABM und in der Folge das EuG veranlasst, die Markenanmeldung wegen eines beschreibenden Charakters zurückzuweisen. Der EuGH hat diese Auffassung nun bestätigt und dabei grundsätzlich festgelegt, dass auch Angaben, die nur einen Teil der Ware beschreiben, für die Ware an sich beschreibend sein können.

Entscheidend sei, so der EuGH, ob das beschriebene Merkmal für die Ware an sich maßgeblich sei. Es komme darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise dem Merkmal eine wesentliche Bedeutung zumessen würden. Dies bejahte das Gericht für die Tür von Kühlschränken, Waschmaschinen, Geschirrspülern etc jedenfalls für den Fall, dass gerade die Tür den Geräten zu einer besseren Öko-Bilanz verhelfe. Deshalb sei der Begriff „ecoDoor“ für diese Geräte insgesamt beschreibend.

Diese neue Richtung in der Rechtsprechung wird es künftig erforderlich machen, bei der Markengestaltung mit Blick auf bestimmte Attribute der Ware noch vorsichtiger zu sein. Sofern der beschreibende Anklang einer Marke wesentliche Teile des Gesamtprodukts kennzeichnet, wird die Markenanmeldung an den neuen Vorgaben des EuGH scheitern. Dies gilt jedenfalls für Marken, die als Gemeinschaftsmarken angemeldet werden sollen.

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