Wettbewerbsrecht: Verbot des ebay-Verkaufs in Vertriebsnetzen unzulässig

Hersteller von Markenartikeln erlegen ihren Vertriebspartnern regelmäßig eine Reihe von Pflichten auf. Der Schutz der Marke und vor Fälschungen und unzulässigen Nachahmungen dienen dabei gern als Argument. Wie weit aber dürfen diese Beschränkungen reichen? Das OLG Schleswig hatte jetzt über das Verbot eines Elektronikkonzerns an seine Vertriebspartner zu entscheiden, die Waren auch über Plattformen wie ebay oder amazon Marketplace anzubieten (Urteil vom 05.06.2014 – 16 U (Kart) 154/13). Ganz ähnliche Vertriebsbeschränkungen eines Herstellers von Funktionsrucksäcken waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem LG Frankfurt/M. (Urteil vom 18.06.2014 – 2-03 O 158/13).

Entscheidend in beiden Fällen war die Tatsache, dass die Hersteller über keinerlei besondere Selektionskriterien bei der Auswahl seiner Vertriebspartner verfügten. Es gab also keine besonderen qualitativen Anforderungen an die Vertriebspartner oder Qualifizierungspflichten. Verkaufen durfte grundsätzlich jeder.

Die Vertriebshändlerverträge enthielten dennoch – aus Gründen des Markenschutzes und zur Verhinderung von Fälschungen, so die Argumentation – Klauseln, die es den Händlern explizit verboten, außerhalb ihrer eigenen Webseiten Artikel anzubieten. Gemeint waren damit insbesondere Handelsplattformen im Internet.

Das ist unzulässig, urteilten die Schleswiger Richter wie auch bereits das LG Kiel. Denn die Argumente des Elektronikunternehmens seien nicht ausreichend. Vielmehr werde erkennbar, dass es vornehmlich darum gehe, die Angebote des eigenen Webshops besonders zu begünstigen und sich so eine starke Position im Online-Handel mit den eigenen Produkten zu sichern. Viele kleine Händler würden es mit ihren eigenen Webseiten niemals auf die vorderen Ränge der Google-Suche schaffen. Ihre einzige Chance, überhaupt Online-Verkäufe zu generieren, liege in den namhaften Handelsplattformen.

Die Maßnahme diene daher vornehmlich dazu, den Intra-brand-Wettbewerb auszuschließen, mindestens aber zu beschränken. Daher komme auch eine Freistellung der Vertriebsbeschränkung nicht in Betracht. Denn hierbei handele es sich im Ergebnis um eine Kernbeschränkung, die der Marktaufteilung diene.

Auch das LG Frankfurt/M. kommt zu dem Ergebnis, dass es für die Beschränkung keine Rechtfertigung aus objektiven Gründen gebe. Weder Aspekte des Markenschutzes noch eine besondere Effizienzsteigerung durch die Beschränkung der Vertriebskanäle sei erkennbar. Die Beschränkung sei daher insgesamt als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zulasten der Vertriebspartner zu werten.

Zwei begrüßenswerte Urteil. Dennoch bleibt in vielen Vertriebssystemen das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Hersteller und Vertriebspartner wohl auch weiterhin so groß, dass nicht in allen Fällen unzulässiger Bindungen damit zu rechnen ist, dass die Vertriebspartner hiergegen aufbegehren. Ungeachtet dessen hat es in vergleichbaren Konstellationen auch bereits obergerichtliche Urteile gegeben, die den Herstellern solche Beschränkungen der Vertriebswege erlaubt haben. Insofern bleibt auf eine höchstrichterliche Klärung der Frage zu hoffen.

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