IT-Recht: Keine „Tricksereien“ bei Vertragsänderungen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch und insbesondere, wenn Vertragstexte zwischen den Parteien im Rahmen von Verhandlungen ausgetauscht werden. Hier sollte die Antwort der Vertragsgegenseite stets genau auf Änderungen gegenüber dem letzten eigenen Vorschlag geprüft werden. Verdeckten Tricksereien allerdings erteilte der BGH jetzt eine Absage – hier müssten die Vertragsparteien einander vertrauen dürfen (Urteil vom 14.05.2014 – VII ZR 334/12).

Im konkreten Fall ging es um einen umfangreichen Vertragstext über bestimmte Bauleistungen. Die Auftraggeberin hatte hierzu ein Vertragsangebot erstellt und dem Auftragnehmer zur Unterzeichnung übersandt. Darin enthalten waren u.a. bestimmte Zahlungskonditionen vorgesehen.

Der Auftragnehmer sandte den Auftrag einige Zeit später unterschrieben zurück. In dem dazugehörigen Begleitschreiben hieß es:

„Anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrags […] unterschrieben zu Ihrer weiteren Verwendung zurück. Wir möchten Sie bitten, ein Exemplar unterschrieben an und zurückzusenden.“

Allerdings hatte der Auftragnehmer die in dem Angebot ursprünglich enthaltenen Zahlungskonditionen zu seinen Gunsten abgeändert. Außerdem hatte er ein Verrechnungsverbot mit anderen Bauaufträgen eingefügt. Der Auftragnehmer hatte hierzu dieselbe Schrifttype verwendet und einen nahezu gleich langen abweichenden Passus in den Vertragstext eingesetzt. Einen entsprechenden Hinweis hierauf hatte er auch an anderer Stelle gegenüber der Verhandlungspartnerin nicht erteilt.

Der Vertrag wurde von der Auftraggeberin in der veränderten Fassung dann auch unterschrieben.

In der Ausführungsphase kam es dann zum Streit. Die Auftraggeberin wollte deswegen u.a. eine Verrechnung mit einer Forderung aus einem älteren Projekt vornehmen. Der Auftragnehmer berief sich auf die von ihm selbst geänderte Klausel und klagte.

Der BGH entschied hierzu nun, dass sich der Auftragnehmer auf diese Klausel nicht berufen könne. Denn nach Treu und Glauben wäre er dazu verpflichtet gewesen, seinen abweichenden Vertragswillen klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Dadurch, dass er die von dem Angebot der Auftraggeberin abweichende Klausel so einsetzte, dass die Änderung nur äußerst schwer erkennbar war, habe er bereits gegen diese Pflicht verstoßen. Hinzu komme, dass in dem Begleitschreiben der Eindruck erweckt werde, das Angebot sei unverändert unterschrieben und somit angenommen worden.

Ein erfreuliches Urteil, das – so ist zu hoffen – zu mehr Transparenz bei Vertragsänderungen anhält. Allerdings sollte zumindest bei einem digitalen Dokumentenaustausch dennoch stets ein Abgleich der Versionen erfolgen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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