Im E-Commerce mit Verbrauchern bestehen umfangreiche Informationspflichten des Online-Händlers. Er muss den Verbraucher zum Beispiel über das Bestehen seines Widerrufsrechts informieren. Immer wieder taucht dabei die Frage auf, ob die Abrufbarkeit dieser Informationen auf der Webseite des Händlers allein ausreicht. Dem erteilte der BGH nun eine deutliche Absage (Urteil vom 15.05.2014 – III ZR 368/13). Auch wenn die Entscheidung zum alten Recht erging, sind die Grundsätze auf die seit dem 13.06.2014 geltende Rechtslage übertragbar.
Im konkreten Fall ging es um einen Vertrag über die Teilnahme an einem Seminar, der per Internet abgeschlossen wurde. Im Buchungsprozess wurde u.a. auch auf die Widerrufsbelehrung verwiesen, die über einen Link auf einer Webseite abgerufen werden konnte. Um die Buchung abzuschließen, musste der Verbraucher außerdem mit einem „Häkchen“ folgende Aussage bestätigen:
„Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“
Fraglich war nun, ob 1. die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden war und ob 2. die Bestätigung des Verbrauchers Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung haben kann.
Der BGH verneinte beides.
1. Die Widerrufsbelehrung müsse dergestalt erteilt werden, dass sie für den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden könne. Dem werde eine einfache Webseite gerade nicht gerecht, weil nachträgliche Änderungen hier nicht im Machtbereich des Verbrauchers stünden. Es ist also die Widerrufsbelehrung z.B. per Brief oder mittels einer Bestätigungsmail zu erteilen, sodass der Verbraucher einen unveränderlichen Text zu seinen Unterlagen nehmen kann.
2. Dass der Verbraucher im konkreten Fall bestätigt hatte, den Text der Webseite mit der Widerrufsbelehrung gespeichert oder ausgedruckt zu haben, zeigt bereits, dass sich der Seminaranbieter der Problematik bewusst war. Geholfen hat ihm die Click-Box dennoch nicht. Denn der BGH sah hierin zu Recht eine unzulässige Klausel zur Beweislastumkehr. Denn der Anbieter muss darlegen und beweisen, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde. Er kann diese Pflicht nicht dadurch umgehen, dass der Verbraucher eine an sich unwirksame Widerrufsbelehrung durch Setzen eines „Häkchens“ nachträglich für wirksam erklärt.
Schließlich erklärt der BGH noch, dass es von Rechts wegen auch nicht unangemessen sei, wenn sich der Verbraucher trotz des gesetzten „Häkchens“ auf die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung berufe. Denn Rechtsfolge unwirksamer AGB sei nun einmal deren Nichtigkeit. Stattdessen gilt das Gesetzesrecht. Das „Häkchen“ neben der unwirksamen Bestätigungsklausel entfalte also überhaupt keine Wirkung. Dies könne dann nicht später dadurch umgangen werden, dass dem Verbraucher die Berufung hierauf mit der Begründung versagt werde, er habe schließlich bewusst das „Häkchen“ gesetzt und müsse sich an dem Inhalt dieser Erklärung nun auch festhalten lassen.
Insgesamt ein Urteil, das höchstrichterliche Klarheit in einer für den E-Commerce entscheidenden Frage bringt. Online-Händler, die bislang noch auf Webseiten-Lösungen für die Widerrufsbelehrung setzen, sollten dies nunmehr endgültig und schnellstmöglich ändern. Wenn und soweit einzelne Anbieter von Webshop-Modulen immer noch keine Möglichkeit dafür bieten, eine der geltenden Rechtslage gemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf dies nicht länger als Entschuldigung dienen.