Wettbewerbsrecht: Wettbewerblicher Plagiatsschutz für OEM-Produkte

Zum Schutz vor Nachahmungen stellt das Recht Unternehmen eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Neben spezialgesetzlichen Regelungen zum Beispiel für Marken und geschützte Designs ist vor allem der wettbewerbliche Leistungsschutz ein wirksames Mittel, sich gegen Plagiate der Konkurrenz zu schützen. Schwierig wird es allerdings, wenn Produkte lediglich im Rahmen des OEM-Geschäfts vertrieben werden, wie eine Entscheidung des OLG Köln zeigt (Urteil vom 26.02.2014 – 6 U 71/13).

Voraussetzung für den wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist nämlich zu allererst, dass das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt. Diese ist gegeben, wenn sich nachweisen lässt, dass das betreffende Produkt in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird. Es muss also eine Verknüpfung zwischen Produkt und betrieblicher Herkunft bestehen.

Dabei kommt es auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an. Dies können, müssen aber nicht zwingend die Verbraucher sein (vgl. hierzu unseren Blog zum wettbewerblichen Leistungsschutz bei Süßwaren). Je nach Produkt können auch Vertreter bestimmter Branchen für die Bestimmung der Verkehrsauffassung maßgeblich sein (vgl. hierzu unseren Blog zum wettbewerblichen Leistungsschutz bei Supermarkt-Regalsystemen).

Im konkret vom OLG Köln entschiedenen Fall ging es nun um einen Hersteller sog. Thermostecker. Dieser wehrte sich dagegen, dass ein früherer Abnehmer nunmehr eigene Thermostecker verwandte, die sich als Nachahmung des Originals darstellten. Das Problem: Die Original-Thermostecker waren im Wege des OEM-Geschäfts ausschließlich an einige wenige Kunden vertrieben worden. Diese hatten sie in ihre Produkte fest eingebaut. Dabei war es ihnen ausdrücklich erlaubt, diese Produkte mit eigenen Firmennamen und Marken zu versehen.

Das OLG Köln urteilte nun, dass es in einem solchen Fall bereits an der wettbewerblichen Eigenart der Thermostecker fehle, weil diese keinerlei Rückschluss auf ihre betriebliche Herkunft zuließen. Hierbei komme es nicht auf die Kenntnis der Abnehmer des Originalprodukts an, weil dieser Kreis zu klein sei. Entscheidend sei die Auffassung der Endabnehmer des zusammengesetzten Produkts. Und diese Endabnehmer hätten eben keine Chance, die betriebliche Herkunft der Thermostecker zu erkennen.

Daher könne sich der Hersteller des Original-Produkts nicht gegen den Verrieb der Nachbauten wehren, zumal diese nicht im OEM-Bereich verkauft würden.

Das Urteil stellt Hersteller von OEM-Produkten vor Probleme. Denn Kern dieses Geschäfts ist es ja gerade, dass die Produkte in größere Einheiten verbaut werden und so ein Rückschluss auf die betriebliche Herkunft der einzelnen Komponenten nicht mehr möglich sein dürfte. Anders als im vorliegenden Fall mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Kundenkreis des Originalanbieters größer ist. Im Einzelfall mag außerdem eine Rolle spielen, ob die eingebauten Produkte durch besondere Merkmale als derart einzigartig erscheinen, dass eine Nachahmung unabhängig von der betrieblichen Herkunft als Rufausbeutung oder gar Rufbeeinträchtigung anzusehen wäre.

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